15.12.2010 (Köln) – Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG mit seinem Berufungsurteil vom 14.12.2010 verboten, für die Lotterien „Lotto 6 aus 49“ und „GlücksSpirale“ durch Zeitungsbeilagen zu werben oder im Internet die Lotterien „Lotto 6 aus 49“ oder „Keno“ oder „Toto“ oder „Oddset“ oder „Spiel 77“ zu bewerben oder bewerben zu lassen (Az. 6 U 14/09).