Sogenannte Zweitlotterien sind keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages; es handelt sich bei ihnen vielmehr um Wetten, weshalb sie nicht im Internet angeboten werden dürfen.
Sogenannte Zweitlotterien sind keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages; es handelt sich bei ihnen vielmehr um Wetten, weshalb sie nicht im Internet angeboten werden dürfen.
Mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 22.08.2013 (1 U 551/12) hat das OLG Koblenz die Stadt Mainz verurteilt, einem vom Verfasser dieses Artikels anwaltlich vertretenen Wettvermittler die von ihm verauslagten Prozeßkosten aus einem im Ergebnis erfolglosen Eilverfahren im Jahre 2007 zu erstatten.
Eine staatliche Lotteriegesellschaft darf Minderjährigen nicht durch den Verkauf von Rubbellosen in Lotterieannahmestellen die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz heute entschieden und damit der Unterlassungsklage eines Berufsverbandes, der eine minderjährige Testkäuferin eingesetzt hatte, teilweise stattgegeben.
Einstweilige Verfügung gegen Lotto Rheinland-Pfalz bestätigt und erweitert. Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch GIG zurückgewiesen. Mit Urteil vom 4. November 2009 hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz das schon vom Landgericht Koblenz ausgesprochene Verbot der Internetwerbung für die Sofortlotterie “Goldene 7” der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bestätigt und der staatlichen Lottogesellschaft auch die konkrete Zeitungswerbung für diese Lotterie untersagt.
Koblenz. Lotto Rheinland-Pfalz zeigt sich verwundert über eine Pressemitteilung der Tipp24 AG, nach der das Glücksspielunternehmen aus Koblenz zur Annahme von Online-Lottoscheinen der Tipp24 AG und anderer Vermittler verpflichtet sei. Richtig ist hingegen, dass eine Entscheidung des OLG Koblenz ergangen ist, in der ein technischer Dienstleister mit seinem Begehren zur Öffnung einer elektronischen Schnittstelle nur teilweise Erfolg hatte.
(Hamburg, 01.10.09) Lotto Rheinland-Pfalz muss seine elektronische Schnittstelle zur Annahme von Internetlottoscheinen wieder öffnen. Betroffen sind Dauerspielaufträge für Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6 und Glücksspirale. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil entschieden (OLG Koblenz v. 23.09.2009 – 1 U 349/09).
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem am 6. Mai 2009 verkündeten Berufungsurteil der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt, für die Glücksspiellotterie „6 aus 49“ mit einem möglichen Höchstgewinn („Jackpot“) zu werben, wenn diese Werbung nicht mit der im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Information über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.
Seit dem 1.1.2009 ist das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Dieses Verbot gilt auch für Lottospiele. Trotzdem wird einer in Hamburg ansässigen Gesellschaft die Vermittlung durch eine Eilentscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz technisch wieder ermöglicht. Die Gesellschaft hatte mit Lotto Rheinland-Pfalz einen Vertrag über die Vermittlung unter anderem von Lottospielen im Internet geschlossen.
Mit Beschluss vom 16.Oktober 2008 hat das Oberlandesgericht Koblenz in Abänderung einer landgerichtlichen Entscheidung die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft u.a. zur Unterlassung von Jackpotwerbung im Internet verpflichtet (Az.: 4 W 529/08). Das Landgericht hatte den Verfügungsantrag mit Beschluss vom 30. Juli 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, bei den beanstandeten Äusserungen handele es sich nicht um Werbung im Sinne des GlüStV § 5 Abs. 3.