Das OLG Jena (Urt. v. 02 11.2005 - Az.: 2 U 418/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein stattlicher Anbieter von Sportwetten berechtigt ist, einen privaten Sportwetten-Anbieter, der über keine inländische Genehmigung verfügt, bei dessen Bank "anzuschwärzen". Der staatliche Betreiber hatte die Bank angeschrieben und darauf hingewiesen, dass der private Unternehmer aufgrund der fehlenden Erlaubnis illegales Glücksspiel betreibe und somit Straftaten nach §§ 284, 287 StGB begehe.