Das LG Hamburg (Urt. v. 17.03.2005 - Az.: 315 O 950/04) hatte zu beurteilen, ob die Deutsche Post AG für Postwurfsendungen als Mitstörer haftet, wenn in diesen für ein ausländisches, rechtswidriges Glücksspiel geworben wird. Dies haben die Hamburger Richter bejaht: "Die Beklagte ist passivlegitimiert gemäß (...) den Grundsätzen der Störerhaftung. Sie handelt dem § 3 UWG zuwider, indem sie am Wettbewerbsverhalten des Casino-Clubs, ....