Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 26.05.06 (AZ: 3 L 249/06) festgestellt, dass das Recht der Sportwette im Land NRW gegen die Verfassung verstößt. Wie schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.06 (1 BvR 1054/01) für den Freistaat Bayern festgestellt hat, ist es mit Artikel 12 Grundgesetz nicht vereinbar, dass der Staat einerseits über ein exorbitantes Vertriebsnetz seine eigenen Glücksspielprodukte vertreibt und andererseits dies den privaten Anbietern verbietet mit der Begründung, Sportwetten machen süchtig.