Das Landgericht München I hat mit Entscheidung vom 29.10.2007 – 5 Kls 307 Js 21714/05 – die Anklage der Staatsanwaltschaft München gegen einen Betreiber einer Annahmestelle für Sportwetten, der an ein lizensiertes Unternehmen in Malta Sportwetten vermittelt hat, aus rechtlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Dabei betont das Landgericht, dass eine Strafbarkeit nach § 284 StGB auch in Fällen, welche sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 ereigneten, nicht gegeben sei, ...