Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 23. Oktober 2006 den Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. August 2006 (Az.: B 10 – 92713 – Kc – 148/05) in allen wesentlichen Punkten bestätigt (Az.: VI – Kart 15/06). Das Bundeskartellamt hatte dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) unter Hinweis auf europäisches und deutsches Kartellrecht untersagt, private Vermittler wie Fluxx, Faber, Tipp24 oder Jaxx auszugrenzen, die Tippscheine in Supermärkten und Tankstellen verkaufen und bei den Lottogesellschaften einreichen wollen.