In seiner Entscheidung vom 02.02.2006 (AZ.: 31 O 605/04), die im Wortlaut soeben bekannt wurde, hat das Landgericht Köln der Firma „betandwin“ und ihrem Geschäftsführer verboten, ohne behördliche Erlaubnis Glücks-spiele und/oder Sportwetten in Deutschland anzubieten und/oder zu be-werben. Mit entsprechender Begründung wurde auch den drei anderen großen ausländischen Anbietern „intertops“ (Az.:31 O 31 O 578/02), „uni-bet“ (Az.:31 O 601/04) und „bet365“ (Az.:31 O 118/05) der Vertrieb von Glücksspielen in Deutschland verboten.