Das Verwaltungsgericht Münster hat die Verlosung eines Einfamilienhauses im Internet für unzulässig erachtet. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Gerichts vor. Besonders interessant ist hier allerdings, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um ein Glücksspiel iSd § 3 Abs. 1 GlüStV handelte, sondern um ein reines Gewinnspiel, das somit nicht unter die Vorschriften des GlüStV fällt.