Hamburg - ZEAL Network SE, der führende deutsche Online-Anbieter von Lotterieprodukten, hat seinen starken Wachstumskurs im ersten Halbjahr 2024 mit einem deutlichen Plus bei Umsatz und EBITDA fortgesetzt.
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Das Verwaltungsgericht Münster hat die Verlosung eines Einfamilienhauses im Internet für unzulässig erachtet. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Gerichts vor. Besonders interessant ist hier allerdings, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um ein Glücksspiel iSd § 3 Abs. 1 GlüStV handelte, sondern um ein reines Gewinnspiel, das somit nicht unter die Vorschriften des GlüStV fällt.
Das VG München (Beschl. v. 09.02.2009 - Az.: M 22 S 09.300) hatte als erstes deutsches Gericht über die rechtliche Zulässigkeit von Hausverlosungen im Internet zu entscheiden. Gegenstand der Beurteilung war die Plattform winyourhome.de. Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Hausverlosung in Deutschland: Mit beiden Beinen im Gefängnis?". Nun haben die Münchener Richter - wie schon zu erwarten war - das Spiel als verbotenes Glücksspiel eingestuft...
Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 9. Februar 2009 (Az. M 22 S 09.300) die von der Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Verlosung eines in einem Vorort von München gelegenen Hauses bestätigt. Ein Münchener hatte im Internet Lose zum Preis von 19 Euro verkauft. Das Glücksspiel war so konzipiert, dass die angestrebte Teilnehmerzahl von 48.000 zunächst durch mehrere Quiz-Runden auf 100 verringert werden sollte.
Die Regierung von Mittelfranken hat mit heutigem Bescheid die Verlosung eines in einem Vorort von München gelegenen Hauses untersagt. Ein Münchener bietet im Internet 48.000 Lose zum Preis von jeweils 19 Euro an. Die Regierung von Mittelfranken ist der Auffassung, dass die Verlosung in mehreren Punkten gegen das geltende Glücksspielrecht verstößt. So fehlt schon die erforderliche Erlaubnis.