Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 07.02.2008 – 3 K 3470/04 – in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Klageverfahren die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens der dortigen Ordnungsbehörde in NRW auferlegt. Diese Kostenentscheidung ist unanfechtbar. Das dortige Verfahren hatte sich erledigt, als der Kläger, der Sportwetten an ein lizensiertes Unternehmen innerhalb der europäischen Gemeinschaft vermittelte, im November 2006 seine Tätigkeit aufgegeben hatte.