Der Glücksspiel-Staatsvertrag normiert in § 1 S.1 Nr.5 sowie in § 21.Abs.3 ein umfassendes Trennungsgebot betreffend die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten einerseits und die Durchführung von Sportveranstaltungen andererseits. Somit verbietet der Glücksspielstaatsvertrag Personen und Gesellschaften die Sportwettbewerbe bzw. Sportveranstaltungen abhalten bzw. organisieren sich um eine Konzession zu bewerben.