In seinem jüngsten Urteil vom 17.05.2016 (Aktz. 19 K 3334/14) attestiert das VG Gelsenkirchen dem Lotteriemonopol nach den Vorschriften des GlüStV uneingeschränkte Europarechts- und Verfassungskonformität. Gegenstand des Rechtsstreits war die Klage eines führenden gewerblichen Lotterievermittlers gegen den Erlaubnisbescheid des zuständigen Landes Niedersachsen zur gewerblichen Spielvermittlung, welcher mit einer Vielzahl von Auflagen versehen war.