Beschluss vom 22.2.2017, V B 122/16 - Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Juni 2016 5 K 998/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Beschluss vom 22.2.2017, V B 122/16 - Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Juni 2016 5 K 998/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
In einer schon etwas länger zurückliegenden, aber erst bekannt gewordenen Entscheidung hat das VG München Verwaltungsgericht-Muenchen-(Beschl. v. 31.01.2005 - Az.: M 22 S 04.4298) Ausführungen zur Frage der Erheblichkeit des entgeltlichen Einsatzes bei Glücksspielen gemacht. In der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur ist außerordentlich umstritten, ab welchem Betrag ein erheblicher Einsatz und somit ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel vorliegt. Vgl. dazu ausführlich den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Gewinnspiele - Glücksspiele mit Mehrwertdienste Rufnummern (0190, 0900, 013x)"
Das AG Fürstenfeldbruck (Urt. v. 29.08.2007 - Az.: 3 Cs 33 Js 6775/07) hatte zu beurteilen, ob der Einsatz von 15,- EUR bei Pokern als strafbares Glücksspiel zu werten ist. Dies hat das Gericht abgelehnt, weil die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Gewinne durch Dritte gesponsert wurden. "Ein solcher Einsatz soll nach der Rechtsprechung des BGH nicht vorliegen wenn "nur an den Verkäufer ein in jedem Fall verlorener Betrag gezahlt" wird, "