Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 14.04.2007 (Aktenzeichen: 1111 Ds 307 Js 31947/07) den Angestellten des Betreibers einer Wettannahmestelle vom Vorwurf der Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels freigesprochen. Angeklagt war also in diesem Verfahren nicht ein Sportwettvermittler selbst, sondern dessen Kassenkraft! Wie auch in mittlerweile zahlreichen anderen Verfahren trug die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall vor, die Maßgaben, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 aufgestellt hatte ...