Das AG Bruchsal hat entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland für einen Anbieter mit einer österreichischen Lizenz nicht strafbar ist. Der Angeschuldigte eröffnete eine Annahmestelle für Sportwetten. An den vom Angeschuldigten aufgestellten Tippomatgeräten konnten Kunden Wetten auf die Ergebnisse von Fußballspielen oder anderen sportlichen Ereignissen zu festen Gewinnquoten abschließen. Hierzu mussten die Benutzer des Wettannahmeterminals die Wetttipps in den Computer eingeben und den Einsatz bar in das Gerät einwerfen.