Wie in verschiedenen anderen Landesglücksspielgesetzen ist auch in Baden-Württemberg ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zwischen Kinder- und Jugendeinrichtungen und Spielhallen vorgesehen (§ 42 Abs. 3 LGlüG).
Wie in verschiedenen anderen Landesglücksspielgesetzen ist auch in Baden-Württemberg ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zwischen Kinder- und Jugendeinrichtungen und Spielhallen vorgesehen (§ 42 Abs. 3 LGlüG).
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Oberverwaltungsgericht die Schließung einer Spielhalle in Fröndenberg außer Vollzug gesetzt, obwohl für die Spielhalle keine seit dem 1.7.2017 erforderliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag erteilt worden war.
Wie andernorts auch, endet in Hamburg mit dem 30.06.2017 die Übergangsphase für Bestandsspielhallen. Ab dem 01.07.2017 darf bei konkurrierenden Spielhallen in einem Umkreis von 500 Metern nur noch die am längsten bestehende Spielhalle weiterbetrieben werden.