Aufsteller von Spielgeräten benötigen gem. § 33c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür ab dem 01.09.2013 auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis des Verfügens über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.