Mit Beschluss vom 28.11.2006 hat das Amtsgericht Zwickau eine Anklage gegen zwei Sportwettvermittler nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass die Vermittlung von Oddset-Wetten nicht unter den Anwendungsbereich von § 284 StGB falle. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Strafvorschrift bereits zu unbestimmt sei und der Bürger auf Grund mangelnder inhaltlicher Klarheit des § 284 StGB nicht erkennen könne, ob die Vermittlung von Sportwetten an ein innerhalb der EU konzessioniertes Unternehmen nach dieser Vorschrift strafbar sei