Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass virtuelle Geldspielgeräte nicht den Regelungen der GewO unterliegen.
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vor. § 33 c GewO findet keine Anwendung, da insoweit ein mechanisch betriebenes Spielgerät vorausgesetzt wird, was bei den vorliegend im Internet angebotenen virtuellen Geldspielgeräten des Angeschuldigten nicht der Fall ist.