Mit Urteil vom 25. Juni 2010 hat das AG Werl (4 C 661/09) eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen die Betreiberin eines Wettbüros in Nordrhein-Westfalen abgewiesen, wobei die Betreiberin des Wettbüros durch die Kanzlei des Unterzeichners vertreten worden ist. Die Klägerin des Verfahrens hatte die Auffassung vertreten, Geräte des Typs Magic Games würden gegen § 6 a SpielV verstoßen, so dass die Aufstellung derartiger Geräte unzulässig sei.