Das AG Regensburg -Az: 25 Cs 112 Js 4411/05 .- hat mit Urteil vom20 Juli 2006 entschieden, dass das Veranstalten von Fußballwetten oder das Bereitstellen von Einrichtungen schon objektiv kein strafbares Verhalten darstelle. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Anwendbarkeit des § 284 StGB aufgrund der durch das Regelungsdefizit bestehenden, mangelnden Bestimmtheit nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht möglich sei. Für den Fall der Sportwetten fehle es schlichtweg an einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnisvorschrift, an die § 284 StGB vermeintlich anknüpft.