Das AG Krefeld (Beschl. v. 04.05.2006 - Az.: 32 Cs 9 Js 827/05) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass der Tatbestand des § 284 Abs.1 StGB nicht erfüllt ist, wenn ein Anbieter lediglich private Sportwetten ins Ausland vermittelt: Für das Halten eines Glücksspiels i.S.v. § 284 StGB ist ein Leiten des Spiels oder das eigenverantwortliche Überwachen des Spielverlaufs erforderlich (...). In der Ermittlungsakte fehlen allerdings jegliche Angaben zum Ablauf des Vermittlungs- oder Wettbetriebes, etwa zur Art der möglichen Sportwelten, zur Berechnung der Quoten sowie zu Art und Umfang der durch den Beschuldigten erbrachten Tätigkeiten.