Das Amtsgericht Heidenheim hat sich mit dem grenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten kürzlich in einer Strafsache auseinander gesetzt und die Sach- und Rechtslage sehr umfassend erörtert (Urteil vom 19. August 2004, Az. 3 Ds 42 Js 5187/03). In dieser Entscheidung lehnt das Amtsgericht nachdrücklich eine Strafbarkeit nach § 284 StGB ab. Das Gericht führt hierzu aus: „§ 284 StGB als einzig in Betracht kommender Straftatbestand ist im vorliegenden Falle unanwendbar, da seine Anwendung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch den EG-Vertrag gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit..."