Mit Urteil vom 5.3.2007 (Az. 201 Cs 302 Js 057940/05) hat das Amtsgericht Dresden einen Gastwirt, der in seiner Gaststätte ein Internetterminal der Marke „Tipomat“ aufgestellt hatte, vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels freigesprochen. Der Angeklagte habe bereits kein Glückspiel im Sinne des § 284 StGB „veranstaltet“, da sich seine Tätigkeit im Aufstellen des Automaten und der Überwachung seines ordnungsgemäßen Gebrauchs erschöpft habe, so das Amtsgericht.