Das AG Baden-Baden (Beschl. v. 21.10.2004 - Az.: 5 Cs 305 Js 2486/04 AK 288/04) hatte zu beurteilen, ob das Anbieten von Sportwetten in Deutschland mit einer englischen Glücksspiel-Lizenz strafbar ist. Das Gericht hat dies verneint: "Die Angeschuldigten haben keine Einrichtung zu einem ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstalteten Glücksspiel bereitgestellt. Denn die Firma L (...) verfügte über eine entsprechende behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB."