Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße hat mit Beschluss vom 09.05.2007 (Az. 5 L 314/07.NW) den Abänderungsantrag eines privaten Sportwettenvermittlers abgelehnt. Damit bestätigt das Gericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und folgt der überwiegenden Auffassung der Verwaltungsgerichte bundesweit hinsichtlich der zur Zeit massenweise anhängig gemachten Abänderungsverfahren (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 03.05.07, Az. 5 V 796/07; VG Aachen, Beschluss v. 08.05.2007, Az. 3 L 101/08; VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 30.05.07, Az. 7 L 468/07).