Das VG Aachen hat mit Beschluss vom 13.07.2006 (Az. 8 L 356/06) den Antrag eines Fußballvereins, gerichtet auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, zurückge-wiesen, mit welcher einem Fußballverein verboten worden war, für einen Sportwettanbieter mit so genannter „DDR-Linzenz“ zu werben.
