Lottogewinn im Zugewinnausgleich

AG Mönchengladbach – 39 F 232/10 – Beschluss vom 29. Juni 2011
OLG Düsseldorf – II-5 UF 183/11 – Beschluss vom 9. Dezember 2011

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 16. Oktober 2013 über die Rechtsfrage, ob ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags erzielter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 €.

Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009, rechtskräftig seit Dezember 2009, geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zu Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin verpflichtet.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 €, den sie unter Berücksichtigung eines Endvermögens des Antragsgegners errechnet hat, das den auf ihn entfallenden hälftigen Lottogewinn einschließt.

Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner – ohne Berücksichtigung seines Anteils am Lottogewinn – zur Zahlung von 7.639,87 € verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Für die Höhe des der Antragstellerin zustehenden Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens (§ 1375 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen ist. Da nach § 1384 BGB für die Berechnung des Endvermögens grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich ist, wird der vom Antragsgegner zuvor erzielte Lottogewinn in zeitlicher Hinsicht von seinem Endvermögen erfasst. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob im vorliegenden Fall aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB oder wegen grober Unbilligkeit (§ 1381 BGB) der Lottogewinn bei der Berechnung des Zugewinns des Antragsgegners ausnahmsweise außer Betracht bleiben muss.