Berlin, 05. Dezember 2008 – Nach Auffassung des 1. Senates des OVG Berlin-Brandenburg bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag mit höherrangigem Recht. Die Untersagungsverfügung gegenüber einem Sportwettenvermittler, der sich auf eine österreichische Konzession beruft, lässt sich auch nach Inkrafttreten des GlüStV auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV aufrechterhalten.