Die Tische der Restaurants und Gaststätten stehen weiter auseinander als sonst, aber viele Gäste kommen dennoch und hinterlassen noch vor der Bestellung ihre Kontaktdaten – aber oft sind gleich nebenan noch die Türen verschlossen. Die Spielhallen nämlich haben bislang noch keine Genehmigung erhalten, wieder zu öffnen. Dagegen klagte eine Hamburger Betreiberin, die ihr Angebot für vergleichbar mit jenem der Lokale hielt. Auch sie könne Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen einhalten, so das zentrale Argument.
Diesem folgten auch die Richter des Hamburger Verwaltungsgerichts. Nach dessen Auffassung verstößt die in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelte ausnahmslose Schließung von Spielhallen bei inzwischen gleichzeitiger Öffnungsmöglichkeit von Gaststätten „voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da die Ungleichbehandlung nicht mehr sachlich gerechtfertigt ist“, wie es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hieß. Bei dem Betrieb einer Gaststätte nach Maßgabe der Coronavirus-Eindämmungsverordnung und dem Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin, der von vornherein auf eine gleichzeitige Anwesenheit von bis zu acht Kunden unter Zugrundelegung eines Hygienekonzepts beschränkt sein soll, handele es sich um vergleichbare Sachverhalte.
Die Freie und Hansestadt Hamburg habe „nicht dargelegt und es ist der Kammer auch sonst nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin auf Grundlage ihres Hygienekonzepts, wonach unter anderem für die Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, weitgehende Mindestabstände zwischen den Spielgeräten sowie deren Reinigung nach jeder Benutzung vorgesehen sind, ein höheres Infektionsrisiko beinhaltet als der mittlerweile wieder erlaubte Betrieb von Gaststätten“, heißt es in der Urteilsbegründung weiter.
Die Stadt Hamburg hat dagegen Beschwerde eingelegt, nun muss das Oberverwaltungsgericht entscheiden, das sich in den vergangenen Wochen stets auf die Seite der Behörden stellte. Diese zweite Instanz hat auch bereits in einer Zwischenverfügung entschieden, dass es vorerst bei der Regelung der Rechtsverordnung bleibt und die Antragstellerin das Öffnungsverbot zu beachten hat. Das eigentliche Urteil folgt dann in einigen Tagen.