OVG Rheinland-Pfalz hebt erstmals Untersagungen gegen private Sportwettvermittler auch mit Wirkung für die Zukunft auf.
OVG Rheinland-Pfalz hebt erstmals Untersagungen gegen private Sportwettvermittler auch mit Wirkung für die Zukunft auf.
Gegen einen bekannten Sportwettenvermittler, der nicht über eine Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 GlüStV verfügte, hatte die zuständige Behörde eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung erlassen. In dem von ihm angestrengten Eilverfahren begehrte der Sportwettenvermittler die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Verbots. Das VG Trier wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das OVG Rheinland-Pfalz als unbegründet zurück.
Mit Beschluss vom 30.10.2009 hat das Oberverwaltungsgericht NRW die Untersagungsverfügung der für Internetverstöße in NRW zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf vom 30.10.2008 gegen Bwin bestätigt. Mit diesem Bescheid untersagte die Bezirksregierung Düsseldorf der Bwin International Ltd. „mit den unter ihrer o.g. Domain abrufbaren Angeboten im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 des Glücksspielstaatsvertrages zu veranstalten“.
Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Mainz ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt.
Mit erst jetzt bekanntgegebenem Urteil vom 15. September 2009 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. Februar 2009 zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war die Untersagung eines Pokerturniers im April 2008 und das landesweite Verbot zur zukünftigen Veranstaltung entsprechender Pokerturniere durch die Trierer Behörde.
Das OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 08.05.2006 - Az.: 6 B 10359/06.OVG) hatte über die Auslegung des § 6 a SpielVO zu entscheiden. Das VG Neustadt hatte in der 1. Instanz (Beschl. v. 08.03.2006 - Az.: 4 L 180/06.NW) festgestellt, dass durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts die formelle Zulassungspflichtigkeit nicht entfällt. Dieser Ansicht ist nun auch das OVG Rheinland-Pfalz in seiner aktuellen Entscheidung gefolgt:
Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsprechung einiger anderer Obergerichte und des Bundesverfassungsgerichts an und erklärt die Anordnung der sofortigen Vollziehung von gegen private Sportwettvermittler gerichteten Verbotsverfügungen für rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht äußert Zweifel daran, ob die einschlägigen Strafvorschriften des deutschen Rechts sich mit der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbaren lassen. Besonderen Bedenken begegnet der Umstand, dass in Rheinland-Pfalz ein staatliches Monopol zugunsten eines Privatunternehmens besteht und andere Unternehmen deshalb keine Konzession erhalten. Dies verletze möglicherweise auch die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Sportwettvermittlers.