Das Verwaltungsgericht Minden hat mit 2 Urteilen vom 08.08.2007, Az. 3 K 82/07 und 3 K 2772/06, den Betrieb von Jackpot-Systemen, die über Kabelverbindungen mit Geldspielgeräten gekoppelt sind, als Verstoß gegen § 9 Absatz 2 und § 7 Absatz 4 Spielverordnung für unzulässig erklärt. In den zu beurteilenden Fällen war ein Jackpotsystem über den Geldspielgeräten „Blue Power“ und „Croco“ installiert. Kabelverbindungen führten von dem Jackpot in beide Geldspielgeräte.