Die Vereinigten Staaten wollen Einspruch gegen eine Entscheidung der Welthandelsorganisation (WTO) einlegen, nach der US-Bürgern die Teilnahme an Internet-Glücksspielen künftig nicht mehr von staatlicher Seite verwehrt werden darf.
Die Vereinigten Staaten wollen Einspruch gegen eine Entscheidung der Welthandelsorganisation (WTO) einlegen, nach der US-Bürgern die Teilnahme an Internet-Glücksspielen künftig nicht mehr von staatlicher Seite verwehrt werden darf.
Für eine 50jährige Hamburgerin begann das neue Jahr mit einem Geldsegen: Am Samstag, 8. Januar 2005, knackte sie in der Automaten-Dependance Mundsburg den Hamburg-Jackpot. Mit dem Gewinn von 515.875,50 € macht sich die Hamburgerin einen langgehegten Traum wahr: Sie kauft für sich und die Tochter ein Haus auf Teneriffa.
Das VG Köln (Beschl. v. 08.12.2004 - Az.: 6 L 2130/04) hatte sich in der aktuellen Entscheidung mit der Reichweite von DDR-Lizenzen im Bereich der Sportwetten zu beschäftigen. Die Kölner Richter haben diese Frage verneint und schließen sich damit der in NRW vorherrschenden Rechtsauffassung an, dass DDR-Sportwetten-Lizenzen für dieses Bundesland keine Wirkung entfalten. Dem privaten Sportwetten-Anbieter wurde verboten, seine Tätigkeit in NRW auszuüben. Bei Betrachtung der bundesweiten Rechtsprechung dagegen ergibt sich ein uneinheitliches Bild: Der BGH, ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung, einige Instanzgerichte und ein Teil der Literatur vertreten die Ansicht, eine derartige Genehmigung entfalte Wirkung im ganzen Bundesgebiet.
Erst vor kurzem hat das OVG Sachsen das Anbieten von Sportwetten durch private Anbieter für zulässig erklärt, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr "OVG Sachsen: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig". Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 21.12.2004 - Az.: 24 CS 04.1101) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz das genaue Gegenteil entschieden und das Anbieten von Sportwetten durch private Anbieter für rechtswidrig erklärt. Als Verbotsnorm wendet hier der VGH München § 284 StGB an.
Einen regelrechten Ansturm erlebte die Spielbank Potsdam „Joker’s Garden“ an ihrem dritten Geburtstag. Viele Brandenburger und Berliner folgten bei freiem Eintritt der Einladung „zu einem Glas Sekt auf’s Haus“.
Ein Ehepaar aus Kreuzlingen gewinnt einen fabrikneuen Mercedes C 180 K und ein 35-jähriger Gast aus Arbon knackt den Mystery-Jackpot mit 43 579 Franken.
„Wir stellen den Gast in den Mittelpunkt unseres Bemühens und bieten guten Service rund ums Spiel“, so Klaus Walkenbach, Geschäftsführer der BRANDENBURGISCHE SPIELBANKEN GmbH & Co. KG. „Dies wird immer mehr honoriert und führt dann letztendlich auch zu einer positiven Besucherakzeptanz und guten wirtschaftlichen Ergebnissen.“
„Klein – aber fein! Unser kontinuierlich umgesetztes Konzept zeigt auch im dritten Jahr des Bestehens eine sehr gute Tragfähigkeit. Das schlägt sich im günstigen wirtschaftlichen Ergebnis für 2004 nieder. Dass bei uns die Gäste im Mittelpunkt stehen – und das in allen Bereichen des Hauses –„ so Klaus Walkenbach, Ge-schäftsführer der BRANDENBURGISCHE SPIELBANKEN GmbH & Co. KG, „wird honoriert und geschätzt.
Das OVG Sachsen (Beschl. v. 22.12.2004 - Az.: 3 BS 405/03) hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass das Anbieten von Sportwetten durch einen privaten Anbieter rechtlich zulässig ist. Der Entscheidung lag die typische Konstellation zugrunde: Die städtische Behörde hatte es einem Gewerbetreibenden verboten, für einen österreichischen Anbieter von Sportwetten in Deutschland zu werben. Das Verbot wurde für sofort vollziehbar erklärt. In der 1. Instanz vor dem VG Dresden scheiterte der Gewerbetreibende mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines eingelegten Rechstmittels wiederherzustellen.
Mit dem „Casino Seefeld Poker Winter - Challenge“ bittet das Casino Seefeld Pokergäste an den grünen Spieltisch. Als Gewinnsumme werden 100.000 Euro erwartet
Alle Casinogäste haben 2005 wieder die Chance jeden 13. im Monat einen 13. Gehalt im Wert von € 1.300,- und mit der persönlichen Glückszahl eine Flasche Champagner zu gewinnen!