Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 07.09.2007 (Az. 406 O 95/07) dem Deutschen Fußballbund e.V. verboten, auf Fußball-Sportveranstaltungen mit Bandenwerbung für den Glücksspielanbieter bwin.com zu werben und/oder werben zu lassen. Der DFB wurde außerdem dazu verurteilt, Auskunft zu erteilen über die an bwin.com vergebenen Werbeträger, die Anzahl der Gäste vor Ort sowie über die Vergabe von Rundfunk-Übertragungsrechten an inländische Rundfunkveranstalter unter Nennung der jeweiligen Sender, aufgeschlüsselt nach Veranstaltung.