Das VG München (Beschl. v. 08.05.2007 - Az.: M 22 S 07.900) hat entschieden, dass Poker-Turniere verbotenes Glücksspiel sind. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Eintrittsgelder ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Preise durch Dritte gesponsert werden: "Unerheblich ist die Bezeichnung des Einsatzes, da ein Einsatz auch verdeckt als Turniergeld, Startgeld, Teilnahmegebühr, Eintrittsgeld, Verzehrkarte, Unkostenbeitrag, Mitgliedsbeitrag, Gutscheins-Gebühr, Gutscheinswert etc. geleistet werden kann.