Neben der bekannten Annahme der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung hat der Senat erstmals klar gestellt, dass auch Drittstaatsangehörige in den Sportwettenverfahren ein Rechtsschutzinteresse haben. Bei den gegenständlichen Sportwettenverfahren sei die streitige faktische Monopolregelung als Landesgesetz objektives Recht. „Eine unterschiedliche Anwendung dieser Vorschrift je nach Unionsbürger oder Drittstaatsangehöriger dürfte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, weil sie weder vom Wortlaut des GlüStV gedeckt noch mit den Zielen des § 1 GlüStV vereinbar sein dürfte“ (S. 6).
Damit hat der Senat entschieden, dass es nicht auf die Nationalität der Vermittler, sondern auf die untersagte Vermittlungstätigkeit ankommt. Der bisher teilweise vertretenen Ansicht, Drittstaatsangehörige können sich nicht auf das Unionsrecht berufen und hätten somit kein Rechtsschutzbedürfnis, ist somit eine Absage erteilt worden.