„insic AVS“: KJM bewertet weiteres Konzept zur Altersverifikation positiv

System der insic GmbH auch als technisches Mittel im Sinne des JMStV geeignet

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das System „insic AVS der insic GmbH als eine weitere Lösung zur Altersverifikation (AVS-Konzept) in Telemedien positiv bewertet. Die Positivbewertung als vollständiges Konzept einer geschlossenen Benutzergruppe umfasst auch die Positivbewertung als technisches Mittel.

Mit „insic AVS“ kann sich ein Nutzer mittels eines automatisierten Prozesses unter Abgleich biometrischer Daten identifizieren. Dafür muss er jeweils ein Bild der Vorder- und Rückseite des Ausweisdokuments hochladen. Die Daten werden mittels KI-basiertem Verfahren analysiert und gespeichert. Nach abgeschlossener Ausweisprüfung erfolgt eine Gesichtserkennung mittels Webcam oder Kamera des Mobilgerätes in mehreren Schritten. Die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang erfolgt mittels biometrischer Daten: Die Gesichtserkennung des Nutzers wird mit dem im Rahmen der Identifizierung gespeicherten Referenzdatensatz des Gesichts verglichen. Erst nach erfolgreicher Authentifizierung wird der Zugriff auf das Angebot für den Nutzer freigegeben.

Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass das System „insic AVS D“ der insic GmbH in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung als vollständiges AVS-Konzept im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet ist. Die Positivbewertung als vollständiges Konzept einer geschlossenen Benutzergruppe umfasst auch die Positivbewertung als technisches Mittel.

Damit gibt es nun 53 von der KJM positiv bewertete Konzepte bzw. Module für AV-Systeme. Dazu kommen derzeit sechs übergreifende Jugendschutzkonzepte mit AV-Systemen als Teilelementen.

Hintergrund: Nach dem JMStV dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Von einer Angesichts-Kontrolle unter Anwesenden kann gemäß dem „AVS-Raster“ der KJM (gültig seit dem 11.12.2019) abgesehen werden, wenn die Identifizierung mittels einer Software durch einen Vergleich der biometrischen Daten des Ausweisdokuments und einem Lichtbild des zu Identifizierenden sowie einer automatischen Erfassung der Daten des Ausweisdokuments erfolgt.

Die Kommission für Jugendmedienschutz ist ein Organ der Landesmedienanstalten und ein Expertengremium aus Vertretern von Bund und Ländern. In Deutschland ist die KJM die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und Internet.