Gesetzgeber muss Spielsüchtige wirksam schützen

Der Deutsche Caritasverband begrüßt das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs, Spielbanken zur Erstattung von Verlusten, die spielsüchtigen Menschen entstehen, zu verpflichten. Gleichzeitig sieht er gesetzgeberischen Handlungsbedarf, denn das Urteil bezieht sich nur auf das so genannte Kasinospiel in den Spielbanken.

Offen geblieben ist, ob die Spielbanken zukünftig auch das so genannte „kleine Spiel“, das Glücksspiel an staatlich konzessionierten Glücksspielautomaten, kontrollieren müssen. Aus diesem Geschäft schöpfen die Kasinogesellschaften immerhin 70% ihrer Gesamtgewinne.

91,3% der pathologischen Glücksspieler spielen zudem außerhalb von Spielbanken in Spielhallen oder in Gastronomiebetrieben an Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Der Betrieb von Geldspielautomaten fällt nicht unter das staatliche Glücksspielmonopol und den damit verbundenen Schutzaspekt.

Nach aktuellen Schätzungen sind etwa 130.000 Menschen bundesweit vom „pathologischen Glücksspielverhalten“ betroffen, das von Krankenkassen und Rentenversicherungen als eigenständiges Krankheitsbild anerkannt ist. Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Caritasverband vom Gesetzgeber einen wirksamen Spielerschutz in Spielhallen sowie das Verbot von Geldspielautomaten in Gastronomiebetrieben. Zudem sollen die Spielbanken zur Kontrolle des Glücksspiels an konzessionierten Automaten verpflichtet werden.

Kontakt: Stefan Bürkle, Referent, Referat Basisdienste und besondere Lebenslagen, Telefon: 0761 200-303; Email: Stefan.Buerkle@caritas.de