Der Unterzeichner wird diese Urteile nachstehend nicht kommentieren. Über Urteile, die Anwälte erstritten oder erlitten, sollten sie nicht schreiben. Sie sind befangen. Wer Gerichtsverfahren führt, sollte deshalb nicht öffentlich kommentieren, was ihm widerfährt. Daran will auch ich mich halten.
Ebenso einseitig ist es allerdings, die Urteile zu lesen, ohne den jeweiligen Sach- und Rechtsvortrag entgegenhalten zu können. Deshalb hält der Unterzeichner es für legitim, der Veröffentlichung der Urteile den Vortrag gegenüberzustellen, der ihnen vorausging.
Die geneigten Leser können sich damit zumindest ein eigenes Bild machen, ob das Urteil der Revision gerecht wird. Denn die Urteile weisen diesen so verkürzt aus, dass dies nicht möglich ist, wie die nachfolgende Darstellung deutlich macht:
I. Verstoß gegen die Notifizierungspflicht
Die Klägerinnen haben die Unanwendbarkeit der Steuer geltend gemacht, weil der Gesetzgeber seine Notifizierungspflicht nach der Informationsrichtlinie (TRIS) bei Einführung der Besteuerung verletzt habe. Der Gesetzgeber hätte die Virtuelle Automatensteuer als „Vorschrift betreffend Dienste“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e RL 2015/1535/EU der Richtlinie der Kommission anzeigen („notifizieren“) müssen.
Der Bundesfinanzhof befasst sich stattdessen mit allen vier Rubriken technischer Vorschriften:
Der Bundesfinanzhof führt an, dass die Virtuelle Automatensteuer keine „technischen Spezifikationen“ im Sinne von Art. 1 As.1 lit. c darstelle und „auch“ keine technische Vorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. f der Richtlinie, der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betrifft, die Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung von Erzeugnissen oder Diensten verbieten. Auf diese beiden Tatbestände hatten sich die Klägerinnen indessen nicht berufen.
Der Bundesfinanzhof befasst sich weiter damit, dass es sich nicht um „technische De-facto-Vorschriften“ im Sine von Art. 1 Abs. 1 f Ziff. iii, weil insoweit steuerliche Regelungen ausgeschlossen seien.
Auf den Tatbestand einer „technischen de-facto-Vorschrift hatten sich die Klägerinnen indessen ebenfalls nicht berufen. Sie hatten ihre Konstellation von dieser sogar im Gegenteil abgesetzt und geltend gemacht, dass gerade weil die Richtlinie für „technische de-facto-Vorschriften“ eine Exemtion steuerlicher Vorschriften vorsehe und für die übrigen Formen technischer Vorschriften nicht, daraus geschlossen werden könne, dass für letztere steuerrechtliche Regelungen technische Vorschriften sein könnten, wenn sie die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllten.
Soweit der Bundesfinanzhof feststellt, dass die virtuelle Automatensteuer auch keine Vorschrift betreffend Dienste beinhalte, führt er nur an, dass diese sich bloß indirekt im Sinne eines Nebeneffekts gem. Art. 1 Abs.1 e auswirke. Das wiederholt allerdings nur den Gesetzestext in Art. 1 e ii.
Warum dies der Fall sei, führt der Bundesfinanzhof nicht aus. Er verweist auf das Urteil Unigames (C-120/24, Rz.42), das diese gesetzliche Regelung ebenfalls zitiert.
Die Revision hatte sich auf den gleichen Tatbestand des Art. 1 Abs. 1 e ii berufen, den der Bundesfinanzhof ohne Begründung ablehnt. Die Revision hatte geltend gemacht, dass von einem Nebeneffekt nicht gesprochen werden könne, weil der Gesetzgeber gerade die Absicht solcher Marktwirkungen auf das Angebot virtuellen Automatenspiels angeführt hatte, die sich auch einstellten.
Darauf geht der Bundesfinanzhof nicht ein.
Der Bundesfinanzhof macht stattdessen für „technische Vorschriften“ allgemein, also für alle vier Rubriken des Art. 1 geltend, dass steuerrechtliche Regelungen vom Begriff der technischen Vorschriften generell nicht erfasst seien. Hierfür führt er zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs an, denen diese Rechtsaussage zu entnehmen sein soll. Diese Aussage findet sich dort indessen nicht.
Die Revision hatte angeführt, dass die Richtline nur für die Rubrik der technischen de facto-Vorschriften solche Vorschriften ausnehme, die mit steuerlichen Maßnahmen verbunden seien.
Darauf geht der Bundesfinanzhof nicht ein.
Schließlich führt der Bundesfinanzhof an, dass die Unigames-Entscheidung, auf welche die Klägerinnen sich berufen hätten, nicht für die Anwendbarkeit der Informationsrichtlinie spräche, weil diese ein Verbot von Waren betreffe, und keine Steuern. Die Revision hatten sich auf Unigames indessen nur berufen, um zu zeigen, wo die Grenze zwischen direkten und indirekten Wirkungen onlinespezifischer Regelungen liege. Das Urteil bestätigte, das eine Lenkungswirkung, wie sie hier bezweckt sei, für Vorschriften betreffend Dienste spreche.
II. Verstoß gegen das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsgebot des Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL
Die Revision hatte geltend gemacht, dass die verschiedene Behandlung des Automatenspiels einerseits Online und andererseits in verschiedenen Vertriebsformen terrestrisch (in Spielbanken, Spielhallen, bei Buchmachern und Gaststätten), gegen das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsgebot verstoße.
Der Bundesfinanzhof hält dem entgegen, dass die Revision sich nicht auf Art. 135 Abs. 1 lit. i) MwStSystRL berufen könne, weil das Virtuelle Automatenspiel von der Umsatzsteuer ja gerade befreit und einer Glückspielsteuer unterworfen sei.
Die Überprüfung der mehrwertsteuerrechtlichen Neutralität des Unionsrechts könnte aber gerade in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung verschiedener Vertriebsformen der gleichen Branche (Mehrwertsteuer einerseits und Verkehrssteuer andererseits) vorzunehmen sein, wie die Revision geltend machte. Das erörtert der BFH nicht.
III. Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit und Kohärenz
Die Klägerinnen haben eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV aus dem enormen Vollzugsdefizit hergeleitet. Das Finanzgericht hatte aufgrund zahlreicher von den Klägern vorgelegten Untersuchungen und Belege festgestellt, das der Marktanteil des regulierten Spiels nur 20 % betrage und der des Schwarzmarktes 80 %. Die Klägerinnen hatten darauf gestützt geltend gemacht, dass die Besteuerung nicht geeignet sei, die Ziele des Staatsvertrages zu flankieren: Da die Besteuerung in Höhe von 5 % auf den Einsatz dazu zwinge, die entsprechenden Kosten auf den Verbraucher zu überwälzen und, wie der BFH selbst feststellt, den legalen Markt, und nicht den Schwarzmarkt treffe, wirke sie kontraproduktiv. Sie sei überdies mit einem Preisaufschlag von 250 % auf die bei Einführung und international übliche Ausschüttungsquote von 98 % unverhältnismäßig.
Der Bundesfinanzhof hält dem entgegen, dass die Dienstleistungsfreiheit gar nicht anwendbar sei, weil es sich bei der Steuer um Maßnahmen handele, die lediglich zusätzliche Kosten verursache und sich auf In- und Auslandssachverhalte gleich auswirke.
Dass reine Verteuerungswirkungen sich als Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit einordnen lassen, hat der Gerichtshof indessen in seiner Rechtsprechung bestätigt (EuGH, C-514/03).
Vor allem aber setzt der Bundesfinanzhof sich nicht mit dem Argument der Revision auseinander, dass das Ziel des Gesetzgebers gerade darin bestand, den Verbraucher dadurch zu schützen, dass eine Überwälzung der Preiserhöhung auf den Verbraucher diesen davon abhalte, Glückspiele zu nutzen. Danach handelt es sich aber gerade nicht um eine Maßnahme mit bloßen Kostenfolgen, die allein die Veranstalter träfe, sondern um eine solche, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit herbeiführt. Für Maßnahmen, welche Dienstleistungen unrentabel machen, ist aber vom Europäischen Gerichtshof anerkannt, dass diese eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beinhalten und den Anforderungen in deren Rechtfertigung genügen müssen (EuGH, C-98/14, Rz. 39 f.).
Wohl aber befasst er sich in einem eigenen Abschnitt des Urteils (9.) mit dem Einwand der Inkohärenz. Die streitige Besteuerung des virtuellen Automatenspiels sei kohärent und folgerichtig, weil die Verfolgung der Ziele des GlüStV sich in einem legalen Rahmen besser durchsetzen lasse als im illegalen Bereich.
Die Revision hatte hingegen gerade geltend gemacht, dass weil die Steuer sich in der Regel nur im legalen Rahmen durchsetzen lasse eine als Lenkungssteuer angelegte Steuer mit hohem Steuersatz in den illegalen Markt kanalisiere und so die Ziele durchkreuze. Darauf geht der Bundesfinanzhof nicht ein.
ⅠⅤ. Keine EuGH-Vorlage
Der Bundesfinanzhof sieht von einer EuGH-Vorlage ab. Er meint, die entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts als eindeutig beantworten zu können (UA S.27,, Ziff.12 a).
1. Vorlage zur Notifizierung
Die Notifizierungspflicht lasse sich „eindeutig aus dem Wortlaut der Richtlinie“ beantworten (S.28). Der Bundesfinanzhof zitiert diesen Wortlaut, ohne zu begründen, warum sich aus ihm mit Eindeutigkeit ergibt, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei.
Die Revision hatte dies als offen und unklar angesehen, weil der Wortlaut steuerliche Maßnahmen eben nicht in Allgemeinheit ausnimmt, sondern nur für eine bestimmte Kategorie, um die es hier aber gar nicht gehe, nämlich bei den technischen de-facto-Vorschriften (Art.1 f (iii)). Die von der Revision angeführte Kategorie der Vorschriften betreffend Dienste wäre danach nicht erfasst. Eine Exemtion besteht nur für steuerliche Maßnahmen, die mit anderen verbunden werden (z.B. Förderung).
Der BFH führt an, dass die Sportwettensteuer ebenfalls nicht notifiziert wurde, ohne dass die Kommission dies zum Anlass für ein Vertragsverletzungsverfahren genommen hätte.
Die Revision hatte die Notifizierungspflicht allerdings gerade darauf gestützt, dass der Sachverhalt bei der virtuellen Automatensteuer anders liege als bei der Sportwette, weil sie anders als bei der Sportwette onlinespezifisch erhoben werde.
Darauf geht der BFH nicht ein.
2. Zur Verletzung der Dienstleistungsfreiheit
Der BFH meint, die Frage einer Verletzung der Dienstleistungsfreiheit durch die Besteuerung lasse sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs „eindeutig“ beantworten.
Anstelle einer Begründung verweist er auf zahlreiche EuGH-Entscheidungen. Keine von ihnen verhält sich zur virtuellen Automatensteuer oder zu den aufgeworfenen Fragen. Die zitierten Urteile beinhalten lediglich allgemeine Ausführungen zum Unionsrecht zu den jeweiligen Vorlagen und Maßstäbe der Kohärenzprüfung . Eines von ihnen bezieht sich auf Deutschland (Urteil Markus Stoß u.a.) und bestätigt eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit durch das deutsche Glückspielrecht.
Die Revision hatte, dass im Unionsrecht die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nur gerechtfertigt werden könne, wenn ihre Eignung und Verhältnismäßigkeit vom Mitgliedsstaat dargelegt und nachgewiesen werde. Daran fehle es.
Die Spekulationen des Senates zu möglichen Ursachen des überwältigenden Schwarzmarktanteils im vorherigen verfassungsrechtlichen Abschnitt der Begründung (UA S.16f.) ändern also nichts daran, dass nach den getroffenen Feststellungen einstweilen 80% des Marktes weiter illegal abgewickelt werden und dass Deutschland nichts vorgetragen (und erst recht nicht nachgewiesen habe), was diese Entwicklung anders erkläre als mit der Steuer, die ja die massive Verteuerung des Angebotes bezwecke.
3. Zum Gebot mehrwertsteuerlicher Neutralität
Zu einer Vorlage in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Neutralität macht der Bundesfinanzhof geltend, dass diese „keine Relevanz“ hätte, weil Mehrwertsteuer ja gar nicht erhoben werde (UA S.27 unter Verweis auf II.8; s.o.).
Dass hier gerade die Frage aufgeworfen ist, ob das Gebot mehrwertsteuerlicher Neutralität nicht auch anzuwenden ist, wenn es darum geht, warum für eine Glückspielform die Besteuerung je nach Vertriebsform zwischen Anwendung der Mehrwertsteuer und Herausnahme aus derselben differenziert.
Ⅴ. Fehlende Bundesgesetzgebungskompetenz
Zum Fehlen der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes und den verfassungsrechtlichen Einwänden der Revision äußert sich der Bundesfinanzhof auffallend zurückhaltend. Er spricht davon, dass er nicht zu der für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlichen Überzeugung gelangt sei.
Die Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung leitet er wie bei der Sportwette 2012 aus der Gefahr drohender Rechtszersplitterung her.
Die Revision hatte insoweit darauf abgestellt, dass die Alternative bundeseinheitlicher staatsvertraglicher Regelung sich aufdrängte, weil die Länder eine solche mit dem GlüStV 2012 ja gerade zeitlich parallel zu ihrer Gesetzgebungsinitiative zur Besteuerung betrieben. Anstatt den Bund zu bemühen, hätten sie die Besteuerung deshalb in den Staatsvertrag einbeziehen können.
Der BFH hält dem entgegen, dass steuerliche Regelungen im GlüStV 2021 nicht getroffen seien (!?). Danach meint er offenbar, die Länder könnten entscheiden, ob eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich werde. Auf der gleichen Linie liegt es, dass der Bundesfinanzhof der Revision entgegenhält, dass die Möglichkeit staatsvertraglicher Koordination die Bundesgesetzgebungskompetenz nicht in Frage stelle.
Die Revision hatte sich darauf berufen, dass sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Notwendigkeit einer objektiven Prüfung der Erforderlichkeit ergebe, welche die Möglichkeit bundeseinheitlicher Länderkoordination mit einbeziehen müsse (BVerfGE 106, 62 [151 ff.] mit Verweis auf das Mitbestimmungsurteil BVerfGE 50, 290 [332 f.]).
Der Bundesfinanzhof tritt dem entgegen, indem sie auf den BVerfG-Beschluss vom 27.2.2025 (UA S.9) verweist. Dieser stellt diese Rechtsprechung indessen gar nicht in Frage. Es handelt sich um einen bloßen Kammerbeschluss, der gestützt auf diese Rechtsprechung eine Verfassungsbeschwerde nicht annimmt, weil sie die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Insbesondere lege diese nicht dar, warum ein Land aus dem Konsens, der eine Bundesregelung verhindert, nicht später ausscheiden könne (a.a.O. Rn.6).
Die Revision hatte hingegen dargelegt, dass der GlüStV 2021 eine 7-jährige Bindungsklausel enthielt. Diese würde ein Ausscheren ausschließen, wenn die virtuelle Automatensteuer hier mit geregelt wäre.
Darauf geht der Bundesfinanzhof nicht ein.
ⅤI. Verletzung der Berufsfreiheit
Der Bundesfinanzhof verneint eine Verletzung der Berufsfreiheit unter dem Aspekt unverhältnismäßiger Besteuerung. Die entsprechenden Ausführungen auf den Seiten 12 – 18 bilden den Schwerpunkt des Urteils. Die Revision hatte insoweit ins Zentrum gestellt, dass die Besteuerung ungeeignet sei, ihren Zweck zu erreichen, die Ziele des GlüStV 2021 zu unterstützen, weil sie das legale Angebot erheblich verteuere (für den Verbraucher um 250%), während der illegale Markt sich dem steuerlichen Zugriff im nicht europäischen Ausland entziehe. Das bewirke eine Negativkanalisierung, welche die Ziele des Staatsvertrags insgesamt durchkreuze.
Dem Bundesfinanzhof genügt es, dass die Bekämpfung der Spielsucht im legalen Spiel gefördert werde. Er formuliert:
„Auch wenn ihre Lenkungswirkung nicht ausreicht, die Durchführung von Online-Automatenspielen vollständig in den legalen (konzessionierten) Bereich zu verlagern, rechtfertigt sich die Virtuelle Automatensteuer aus der Absicht, im Einklang mit dem Regulierungsrecht das Veranstalten von virtuellen Automatenspielen auf legale und staatlicherseits überwachte Weise im Internet zu ermöglichen und daraus Einkünfte zu erzielen.“ (UA S.15f.)
„Die Abgabe wirkt indirekt dämpfend auf die Höhe der möglichen Spielgewinne und führt damit auch zu einer Verringerung der Anreizwirkung und zu einer Reduzierung des Angebots.“ (UA S.15)
Dass diese Wirkung nur gegenüber dem legalen Markt entsteht, und gerade nicht gegenüber dem illegalen Markt und dieser Markt nach den Feststellungen des Finanzgerichts 80% des Gesamtmarktes ausmacht, hatte die Revision geltend gemacht.
Der Bundesfinanzhof führt hierzu an:
Es sei das Bestreben des Gesetzgebers (?) erkennbar, die Tätigkeit illegaler und aus dem Ausland heraus operierender Anbieter zugunsten von legalen Glückspielunternehmen einzuschränken“ (UA S.16). Welche Bestrebungen des Gesetzgebers der Senat im Sinn hat, erwähnt er nicht.
Die angefochtene Steuer betreffe den ersten Monat Juli 2021 und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich „die Zahl legaler Anbieter“ weiter nach oben entwickle (UA S.16).
Dass die Klägerinnen vorgetragen hatten, dass das Steueraufkommen seither rückläufig verlaufe, stelle die Eignung nicht in Frage, weil das Finanzgericht keine Feststellungen zu den Gründen getroffen hätte. Diese könnten viele Ursachen haben. „Ein Rückgang der Online-Spieltätigkeit in Folge des Wegfalls der Coronabeschränkungen, erhöhter Überwachungsdruck seitens der GGL oder die „sich verschlechternde wirtschaftliche Lage in der Folge von tiefgreifenden geopolitischen Verwerfungen mit den daraus resultierenden weltwirtschaftlichen Krisen“, was die Kaufkraft breiter Bevölkerungskreise abgesenkt hatte.“ (S.17)
Tatsächlich hatte sich die Revision auf das berufen, was das Finanzgericht festgestellt hatte:
„Die Bemessung der Steuer nach dem Spieleinsatz führt nach ihrer Konzeption zu einer Verringerung des Spielgewinns und macht das Spielen für den Spieler daher weniger attraktiv. Der Steuersatz und die Bemessung nach dem Spieleinsatz führen zwar zu einer relativ hohen Steuer, wodurch die Gefahr einer Hinwendung der Spieler zu illegalen Anbietern gegeben ist und – insoweit folgt der Senat den diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin vollumfänglich – sich diese Gefahr hernach auch in gravierendem Umfang (Schwarzmarktanteil inzwischen über 80 %) verwirklicht hat.“ (UA, S. 32 f.; Hervorhebung durch den Unterzeichner)
Nach der Revision hatte das Finanzgericht ausweislich dieser Passage - entgegen dem Revisionsurteil - einen Grund festgestellt, der zu dem Schwarzmarktanteil von 80% geführt hat, nämlich die Gestaltung der Steuer.
Das Urteil setzt sich über diese Feststellung hinweg.
ⅤII. Primat der Sachgesetzgebung
Die Revision hatte sich auf eine Verletzung des Primates der Sachgesetzgebung berufen, weil der Bundesgesetzgeber mit seiner Steuer die Ziele der Länder mit dem GlüStV (Sachgesetzgebung), die er eigentlich sogar unterstützen wolle, durchkreuze (vgl. BVerfGE 98,83 ff). Denn der Sachgesetzgeber der Länder hätte mit dem GlüStV 2021 ein sorgsam austariertes verbindliches Präventions- und Kanalisierungskonzept geschaffen. Dieses ziele nicht darauf ab, das erlaubte Glückspiel zu reduzieren, sondern es schaffe nach dem Zielekanon des § 1 GlüStV für dieses eine hinreichend attraktive Alternative zu illegalen Glücksspielangeboten. In dem geschützten Raum des legalen Marktes sollten die Ziele des Spieler-, Jugend- und Verbraucherschutzes verwirklicht werden. Das setze voraus, dass die Überprüfung virtueller Glücksspielangebote vom Schwarzmarkt in den legalisierten und regulierten Bereich gelinge.
Der Bundesgesetzgeber unterlaufe dies mit seiner Steuergesetzgebung, weil diese sich zwar als Lenkungssteuer verstehe, in ihrer Gestaltung aber allein mit dem legalen Markt befasse und durch die mit der Einsatzsteuer betriebene massive Verteuerung des Angebotes im Gesamtmarkt das Gegenteil bewirke: Sie werde in einem bislang nicht legalisierten Markt eingeführt und sei so sei, dass sie absehbar nur vom legalen Markt bezahlt werde. Das leiste eben jener Negativkanalisierung zu Lasten der Verbraucherschutzziele Vorschub, die der Landesgesetzgeber gerade verhindern wollte. Diese Wirkung sei deshalb von Anfang an zu beobachten gewesen.
Der Bundesfinanzhof bestätigt insoweit den Ausgangspunkt in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Primat der Sachgesetzgebung (S.9). Er meint, die virtuelle Automatensteuer verletzte diesen nicht. Dass aufgrund des Gesetzes „ein Teil der illegalen Angebote nicht vom Markt verdrängt werden kann und Spieler aufgrund besserer Quoten gegebenenfalls vermehrt in illegale Angebote wechseln“, widerspreche dieser nicht. Denn die betreffenden Anbieter müssten mit Maßnahmen der GGL und der zuständigen Finanzbehörden rechnen. Inwieweit dies gelinge, sei kein Gesichtspunkt der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Streitig sei nur der erste Anmeldungszeitraum im Juli 2021. Auch hätte der Gesetzgeber davon ausgehen können, dass sich zumindest teilweise eine Kanalisierungswirkung zum staatlich genehmigten Glücksspiel einstelle.
VIII. Strukturelles Vollzugsdefizit
Der Bundesfinanzhof ist von einem dahingehenden strukturellen Vollzugsdefizit zu Lasten des legalen Marktes nicht überzeugt. Die Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung (BVerfGE 110, 94 unter C II 1 uam) seien nicht erfüllt, weil die Gleichheit im Belastungserfolg weder durch gegenläufige Erhebungsregelungen gefährdet noch die Ungleichheit normativ angelegt sei (S.19-21).
Geltend gemacht hatte die Revision nur eine Beeinträchtigung der Gleichheit im Belastungserfolg durch die normative Gestaltung. Das Gesetz gewährleiste zwar, dass legale Veranstalter zur Vermeidung regulatorischer und anderer Nachteile ihre Steuern erklärten. Auf illegale Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland, die nur online präsent seien, bezögen sich diese Nachteile indessen nicht. Sie seien deshalb nicht geeignet, dem enormen Anreiz entgegenzuwirken, keine Steuern zu bezahlen.
Dass im Lichte dieser Gegenüberstellung die Gehörsrüge und hernach die Verfassungsbeschwerde kaum ausbleiben werden, liegt nahe.