Worum geht es in der Sache?
Die Beklagten, in beiden Verfahren auf Malta ansässiger Anbieter, hielt über eine deutschsprachige Internetseite Online-Casinospiele bereit. Der Kläger nahmen an diesen in Deutschland nicht lizentierten Angeboten teil und verloren dabei erhebliche Geldbeträge. Der Anbieter besaß in diesem Zeitraum zwar eine Konzession der maltesischen Aufsichtsbehörde, jedoch keine deutsche Erlaubnis. Der Kläger hat in einem Verfahren seine Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten. Beide Spieler verlangen nunmehr von den Anbietern die dort erlittenen Verluste zurück.
Damit steht ein Sachverhalt zur Entscheidung, der sich in den Instanzgerichten seit Jahren zehntausendfach wiederholt:
- Zeitraum bis 30. Juni 2021: Nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet ausnahmslos verboten.
- Zeitraum ab 1. Juli 2021: Der GlüStV 2021 hat Online-Casinospiele zwar grundsätzlich erlaubnisfähig gestellt, aber unter einen Erlaubnisvorbehalt – wer die deutsche Erlaubnis nicht hat, handelt weiterhin rechtswidrig.
- Zivilrechtliche Folge: Sind die Spielverträge nach § 134 BGB nichtig, fehlt es an einem Rechtsgrund; die Einsätze sind nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB herauszugeben.
im Leitentscheidungsverfahren hat das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 12. Februar 2025, 8 O 128/24) und Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 29. September 2025, 5 U 113/25) dem Kläger bereits jeweils Recht gegeben. Die Beklagte verfolgt mit der zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Im zweiten Verfahren wurde der Klage des betroffenen Spielers zunächst im vollem Umfang stattgeben, diese dann aber in der Berufungsinstanz wegen der Auslandsspielteilnahme des dortigen Klägers abgewiesen. Hier verfolgt der Kläger seine Ansprüche im Rahmen der Revision vor dem BGH ebenfalls weiter.
Die Streitpunkte, auf die es heute ankommt
- Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht: Bleiben deutsche Gerichte zuständig und deutsches Sachrecht anwendbar, auch wenn die Forderung an einen Prozessfinanzierer abgetreten wurde?
- § 817 Satz 2 BGB: Diese Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn auch dem Leistenden ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Die Anbieterseite hält den Spielern regelmäßig entgegen, er habe sich selbst verbotswidrig verhalten. Das Berufungsgericht hat diesen Einwand verworfen.
- Verjährung und § 852 BGB: Für Verluste, die vor dem 1. Januar 2021 entstanden sind, greift nach Auffassung des OLG der sogenannte Restschadensersatzanspruch. Vereinfacht gesagt: Wer durch eine unerlaubte Handlung etwas erlangt hat, muss das Erlangte auch dann noch herausgeben, wenn der eigentliche Schadensersatzanspruch bereits verjährt ist – hier über die deutlich längere Frist von zehn Jahren. *§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz: Nur wenn die Norm dem Schutz des einzelnen Spielers dient, ist der Weg über § 823 Abs. 2 BGB und damit über § 852 BGB eröffnet.
- Auslandssachverhalte: Können von Seiten der geschädigen Spieler deren Verluste auch dann vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden, wenn die Spielteillnahme teilweise vom Ausland aus erfolge?
- Prozessfinanzierung: Steht es der Geltendmachung von Spielverlusten entgegen, wenn das Verfahren durch einen Prozessfinanzierer finanziert wird und die Ansprüche im Rahmen einer sog. Sicherungsabtretung zwar an den Finanzierer abgetreten wurden, der Spieler von diesem aber im Rahmen einer Prozesstandschaft von Seiten des Finanzierers bevollmächtigt wurde, die Ansprüche im eignen Namen weiter gerichtlich zu verfolgen.
Die unionsrechtliche Vorfrage ist geklärt
Der Senat hatte das Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2026 bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-440/23 ausgesetzt. Der EuGH hat diese Vorlage mit Urteil vom 16. April 2026 beantwortet: Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Online-Glücksspiele zu untersagen, um das Spielgeschehen in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Jeder Mitgliedstaat darf sein eigenes Schutzniveau bestimmen; eine Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat legitimiert ein im Inland verbotenes Angebot nicht. Und – für die deutschen Rückforderungsprozesse entscheidend – das Unionsrecht steht weder dem Eintritt der Rechtsfolgen eines solchen Verbots noch der Nichtigkeit der unter Verstoß gegen das Verbot geschlossenen Verträge entgegen; Verbraucher können die verlorenen Einsätze zurückverlangen, unabhängig von späteren Änderungen der Rechtslage.
Damit ist der zentrale Verteidigungsstrang der Anbieterseite weggefallen. Offen bleiben die nationalen Folgefragen, die der Senat heute verhandelt.
Warum dieser Termin so weit über den Einzelfall hinausreicht
Mit Beschluss vom 19. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren nach § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt. Dieses Instrument erlaubt es dem Revisionsgericht, ein Verfahren herauszugreifen, dessen Rechtsfragen für eine Vielzahl weiterer Prozesse Bedeutung haben. Die zahlreichen beim Senat anhängigen Parallelverfahren, die bereits im Hinblick auf C-440/23 ruhten, sollen bis zur Erledigung dieses Leitverfahrens erneut ausgesetzt werden. Die heutige Verhandlung ist deshalb faktisch die Weichenstellung für den gesamten Komplex der Rückforderungsklagen im Bereich der Online-Casinospiele.
Wichtig zur Abgrenzung: Online-Sportwetten sind von diesem Verfahren nicht erfasst. Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2024 gesondert dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt; dieses Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen C-530/24 anhängig. Die entsprechenden Sportwetten-Verfahren bleiben bis zu jener Entscheidung ausgesetzt.
Was bedeutet das für betroffene Spieler?
- Für Verluste aus Online-Casinospielen bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis steht die höchstrichterliche Klärung unmittelbar bevor.
- Laufende Verfahren werden voraussichtlich bis zur Entscheidung des Leitverfahrens ruhen – ein Nachteil entsteht dadurch nicht, im Gegenteil: die Verjährung wird gehemmt.
- Wer seine Ansprüche noch nicht geltend gemacht hat, sollte die individuellen Verjährungsfristen prüfen lassen, bevor eine für ihn günstige Entscheidung ins Leere läuft.
Aus dem Sitzungssaal
Der Vorsitzende des BGH erkärte im Leitsatzverfahren, dass der BGH auch weiterhin der Auffassung ist, dass es sich bei den Regelungen des GlüStV 2012 und GlüStV 2021 zum Erfordernis einer deutschen Glücksspiellizenz sowohl um Verbots- als auch um Schutzgesetze handelt.
Das bedeutet, dass nach der vorläufigen Rechtsauffassung des BGH Rückforderungsansprüche geschädigter Online-Spieler auch weiterin kenntnisunabhängig bis zu zehn Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können.
Der BGH ließ zudem erkennen, dass er auch in dem von der Gegenseite immer wieder zitierten "Umlaufbeschluss der Länder" keine Garantie der Anbieter auf Schutz vor zivilrechtlicher Inanspruchnahme abgeleitet werden können. Der Umlaufbeschluss, so insbesondere die Ausführungen des BGH Anwalts des Spielers, hätten dem Anbieter allenfalls garantiert, trotz des Anbietens illegaler Glücksspiel die später beantragte Lizenz nicht wegen der vorherigen Gesetzesverstöße zu verweigern. Hieraus, so der Vertreter des Klägers weiter, könne aber kein Schutz vor Rückforderungsansprüchen der Spieler abgeleitet werden. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, warum die Gewinne aus dem Anbieten illegaler Online-Glücksspiele beim Anbieter verbleiben sollen, wenn dessen Angebot im Spielzeitraum ohne die erforderliche Lizenz erfolgt ist.
Zur Frage der Prozessfinanzierung führte der BGH weiter aus, dass der jeweilige Kläger weder die Aktivlegitimation, noch den Verbrauchergerichtsstand für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte verlieren würde, wenn er sein Verfahren durch einen Prozessfinanzierer finanzieren lässt und dieser den Spieler im Rahmen der Prozesstandschaft bevollmächtigt, seine Ansprüche auch weiterhin im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Der BGH kündigte im Rahmen der Verhandlung an, den Termin zur Verkündung seiner Entscheidung auf einen Termin zu legen, an dem die aktuell noch ausstehende Entscheidung des EugH zum Thema "Online-Sportwetten (C-530/24)" verkündet sei, um mögliche Widersprüche mit einer späteren EugH-Entscheidung zu vermeiden,
Die ausstehende EugH-Entscheidung zum Thema Online-Sportwetten, sei aber wohl noch bis Ende des Jahres 2026 zu erwarten, so der Vorsitzende des BGH, weiter.
Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Leitentscheiidungsverfahren lässt sich aus Sicht von Rechtsanwalt Cocron daher so zusammenfassen, dass der BGH auch weiterhin die Auffassung vertritt, dass Verluste aus in Deutschland nicht lizenzierten Online-Glücksspielangeboten gegenüber den jeweiligen Anbietern bis zu zehn Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können.
Mit einem Urteil des BGH ist aufgrund des beim EugH noch anhängigen Sportwettenverfahrens aber voraussichtlich erst frühestens Anfang des Jahres 2027 zu rechnen.
Nach einer kurzen Verhandlungspause, wurde sodann das weitere Verfahren aufgerufen, in dem es um die Frage ging, ob von Seiten geschädigter Online-Spieler deren Verluste auch dann vor den deutschen Gerichten geltend gemacht werden können, wenn die Spielteilnahme vom Ausland erfolgt ist.
Diese Frage ist ebenfalls für eine Vielzahl von laufenden Verfahren entscheidend, da sich die Anbieter bisher zum Teil erfolgreich vor Gericht damit verteidigen konnten, dass die Spieler z.B. in Urlaubszeiten, nicht von Deutschland, sondern vom ausländischen Urlaubsort am Online-Glücksspielangebot der diversen -im Spielzeitraum in Deutschland nicht lizenzierten Anbieter- teilgenommen hätten.
In seiner vorläufigen Würdigung vertrat der BGH der Auffassung, dass es wohl in erster Linie darauf ankomme, wo der Spieler sein Spielerkonto eröffnet habe und sich der "gewöhnliche Aufenthalt" des geschädigten Spielers im Spielzeitraum befunden habe.
Wurde das Spielerkonto in Deutschland eröffnet und befinde sich auch der gewöhnliche Aufenthalt (i.d.R. der Wohnsitz) des Spielers in Deutschland, seien gelegentliche Auslandsaufenthalte für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegenüber nicht lizenzierten Anbietern unschädlich. Die deutschen Gerichte können daher, so der BGH, auch die Verluste für die Auslandszeiträume zusprechen.
Der BGH begründete dies u.a. damit, dass sich schließlich auch die negativen Folgen der Teilnahme am illegalen Online-Glücksspiel (Spielsucht, wirtschaftliche Not, soziale Probleme) regelmäßig nicht am Urlaubsort, sondern nach der Rückkehr an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers in Deutschland vor Ort realisieren würden. Daher sei es aus dem Schutzzweck der Regelungen des GlüStV veranlasst, dessen Anwendungsbereich auch auf etwaiige Spielteilnahmen aus dem Ausland zu erweitern, so der BGH weiter. Die Ausführungen des BGH decken sich insoweit auch mit der kürzlich ergangenen Entscheidung des EugH in Sachen "Wunner" ( C-77/23) der ebenfalls nicht auf den tatsächlichen, sondern den gewöhnlichen Aufenthalt des Spieler abgestellt hat.
Die nunmehr aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlungen anstehenden Entscheidung des BGH dürften daher voraussichtlich in einer Vielzahl von laufenden Rückforderungsverfahren den nötigen Rückenwind geben, um die Forderungen auch vor den Instanzgerichten erfolgreich durchsetzen zu können.
Sobald die Entscheidungen vorliegen, werden wir weiter berichten.