Spielerklagen-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-440/23): 
Glücksspiel verloren, Verfahren gewonnen (FAZ) ?

Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Willy-Brandt-Allee 11
D - 53113 Bonn
Klappern gehört zum Geschäft. Binnen Stundenfrist sammelten sich gestern die Siegesmeldungen der Spielerkläger-Anwälte. Wer wollte es ihnen verdenken? Wer so wie sie gestern den Tenor des gestrigen EuGH-Urteils in dem maltesischen Vorlageverfahren flüchtig gelesen hat, ohne sich die Urteilsbegründung näher anzuschauen, hätte es nicht anders bewertet.

Umso wichtiger ist die genauere Aufarbeitung des vollständigen Urteils im Lichte der konkreten Vorlagefragen. Die nachfolgende Analyse soll einen ersten Beitrag dazu leisten. Diesen so zügig nachzuschieben, erscheint umso mehr geboten, als die Komplexität der Sache und das Interesse der Beteiligten im Glücksspielrecht selbst in der Fachwelt immer wieder zu Fehlbeurteilungen höchstrichterlicher Entscheidungen führen. Und im Nachgang zum gestrigen Urteil ließ sich selbst die FAZ am Freitag früh verleiten zu titeln: „Wette verloren, Verfahren gewonnen“, – dabei ging es im maltesischen Vorlageverfahren gar nicht um Sportwetten und steht zu diesen eine im Ausgangspunkt völlig andere Rechtslage im Streit, zu welcher der Gerichtshof ein Urteil 2016 bereits gefasst hat und von der er sich jetzt ausdrücklich abgrenzte (Rn. 81 f.).

Der Beitrag versucht eine erste Einordnung des Urteils und gelangt zu folgenden Erkenntnissen:

  • Grenzen der Reichweite des Urteils: Er befasst sich mit der begrenzten Reichweite des Urteils, worüber der Europäische Gerichtshof also entschieden hat und worüber nicht (I.).

  • Auswirkung auf die Vorlagen beim EuGH? Er untersucht sodann, wie sich die Entscheidung auf die anhängigen Vorlagen beim Europäischen Gerichtshof zur seinerzeitigen deutschen Rechtslage auswirkt (II.).

  • Bemerkenswertes (III.):

    1. Unionsrechtliches Prüfprogramm: Der EuGH hält an seinem Prüfprogramm fest.
    2. Ermutigung zu Vorlagen: Er betont Vorlagepflicht und Vorlagerecht.
    3. Absage an die Schlussanträge des Generalanwalt: Auffällig ist sodann, wie sehr der Europäische Gerichtshof sich über die Schlussanträge des Generalanwaltes hinwegsetzt. Das geschieht zum maltesischen Verfahren, aber unausgesprochen auch bereits in Bezug auf die zum Folgeverfahren der BGH-Vorlage vorliegenden Schlussanträge.
  • Fazit: ich schließe mit einem Fazit zu der Bedeutung des Urteils (IV.).

I. Zu den Grenzen der Reichweite des Urteils

Das Urteil grenzt verschiedentlich ab, womit es sich befasst, und womit gerade nicht:

1. Bindungswirkung nur für die konkreten Vorlagefragen

Urteile des Gerichtshofs entfalten europaweite Bindungswirkung. Diese bezieht sich aber jeweils nur auf das, was tenoriert ist. Und das ergibt sich aus der Antwort auf die konkreten Vorlagefragen. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die ihnen vorausgehenden Vorhalte und Erwägungen des Gerichts schränkt diese Reichweite zusätzlich ein.

2. Online-Casino und Zweitlotterien, nicht Sportwetten

Das Urteil befasst sich zwar mit sieben Vorlagefragen, diese sich aber nur mit Glücksspielangeboten von Online-Casino und Zweitlotterien. Sportwetten sind damit von vornherein nicht angesprochen. Der Gerichtshof betont dies zusätzlich (Rn.81). Das geschieht nicht von ungefähr: Denn für die Sportwette war die unionsrechtliche Beurteilung der Anwendbarkeit auf die Rechtslage 2012-2019 bis hin zu Bundesverwaltungsgericht und Europäischen Gerichtshof zugunsten der Anbieter geklärt. Inwieweit die nachträgliche anderweitige zivilgerichtliche Rechtsprechung bis hin zum Bundesgerichtshofs anderes rechtfertigt, wird der Gerichtshof im hierzu anhängigen Verfahren C-530/24 entscheiden. Dass viel dafür spricht, an Ince festzuhalten, folgt nicht nur aus der Bindungswirkung des hierzu ergangenen Urteils Ince und der einschlägigen vorausgehenden Rechtsprechung (Carmen Media zu Erlaubnisvorbehalten; Markus Stoß u.a. und Carmen Media zu dem nach § 29 Abs. 3 unionsrechtswidrig fortgeltenden Monopol. Der Umstand, dass der Gerichtshof das Gefährdungspotential der Sportwette erneut explizit niedriger einordnet als dasjenige des Online-Casino-Spiels, bestätigt das nur (Rn. 81 f.).

3. Altrecht (2012 - 2019) statt aktueller Rechtslage (GlüStV 2021) und 3. GlüÄndStV

Das Urteil befasst sich mit dem Altrecht, nicht mit der Rechtslage des GlüStV 2021(Rn. 14 ff). Zur aktuellen Rechtslage lässt sich ihm deshalb nichts entnehmen (Rn.97ff).

4. Spielerklagen statt Regulierung

Ebenso wenig widmet sich das Urteil mit regulatorischen Fragestellungen. Es befasst sich mit der disfunktionalen Altrechtslage, die Grund für die Länder war, mit dem GlüStV 2021 eine vollständige Neuauflage anzugehen, - mehr nicht.

II. Fortbestehender Klärungsbedarf bei Onlinecasino und Zweitlotterien

1. Onlinecasinototalverbot 2012 – 2019 (Fragen 1,2 und 4)

Die vom Gerichtshof zusammengefassten Fragen1, 2 und 4 betreffen nach der eigenen Darstellung des EuGH die nationale Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, auf die sich das Totalverbot von Onlinecasinospielen und Onlinezweitlotterien stützt. Die in der Fragestellung formulierten und vom Gerichtshof zusammengefassten Bedenken setzen dabei an dem Gesetzeszweck der Kanalisierung an und stellen ab auf

  • die beträchtliche Nachfrage nach virtuellen Automatenspielen 
  • die Zulassung ähnlicher Spiele terrestrisch
  • den Umstand, dass für Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten lizenzierte, staatliche und private Veranstalter online ebenso wie im stationären Vertrieb Wetten anbieten dürfen und
  • den Umstand, dass im Herkunftsland mit für die gleichen Tätigkeiten erteilten Lizenz die gleichen Ziele verfolgt werden.

Der Beschränkung dieser Bedenken entspricht die Beschränkung der Antworten:

  • Hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunktes der gleichen Zielsetzung für die Erlaubniserteilung von Onlinezweitlotterien im Herkunftsland (Malta) stellt der Europäischen Gerichtshof für die Unionsrechtskonformität ihres Ausschlusses im Bestimmungsland (Deutschland) deshalb nicht weiter überraschend auf das Ermessen der Mitgliedsstaaten bei der Bestimmung des Schutzniveaus ab (Rn. 70 und 91f).
  • Was die vom maltesischen Gericht angesprochenen unionsrechtlichen Bedenken in Bezug auf das Totalverbot von Onlinecasinoangebote anbetrifft, verwirft der Gerichtshof Kohärenzbedenken wegen der Zulassung terrestrischer Angebote mit Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der Gefahren terrestrischer und virtueller Angebote (Rn. 76f.). Gleiches gilt für die Bedenken im Hinblick auf die fort bestehende Nachfrage unter dem Aspekt, dass die Kanalisierung der online Nachfrage unter Umständen durch das terrestrisch aufrecht erhaltene Angebot bedient werde (Rn.78). Was schließlich den Einwand einer möglichen Inkohärenz des online-Verbotes angesichts der Zulassung entsprechender Online-Angebote bei Pferdewetten, Sportwetten und Lotterien anbetrifft, stellt der Gerichtshof auf mögliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Glücksspielarten ab (Rn. 80ff in Bezug auf Sportwetten und in Bezug auf die Auszahlungssicherheit in Bezug auf Lotterieprodukte (Rn. 84)).

Der fortbestehende Klärungsbedarf ergibt sich zum Teil aus diesen Antworten selbst:

  • Der Gerichtshof spricht das Nachweiserfordernis selbst an (Rn.86). Er hat indessen nicht schon darüber entschieden, ob diesem genügt sei (Rn. 85-89). Er hält an ihm als solchen fest (Rn. 86) und wiederholt nur wie schon in Markus Stoß, dass der Nachweis nicht schon im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes beigebracht sein müsse. Deshalb sei es nicht ausreichend, dass der Nachweis nicht schon bei Erlass des GlüStV 2012 vorlag (Rn. 88, 85).
    Interessanterweise bestätigt das Urteil genau besehen sogar selbst die bestehende Nachweislücke. Der Europäische Gerichtshof spricht von Hinweisen der Bundesregierung auf die amtlichen Erläuterungen, die auf bestehende Nachweise hindeuten könnten. Wer die in den amtlichen Erläuterungen angeführten Studiennachweise kennt, weiß allerdings, dass ihnen der entsprechende Nachweis gerade nicht entnommen werden kann. Der Gerichtshof selbst konnte dies naturgemäß nicht wissen. Um so bemerkenswerter, dass sich die Bundesregierung dennoch auf sie berief und nicht etwa auf zwischenzeitliche Nachweise. Denn damals ergab die Studienlage sogar das Gegenteil. Gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Übernahme der Rechtsprechung durch den Spielerklagen zuständigen 1. Senat des BGH ist dies bedeutsam.

  • Ähnliches gilt zur Kohärenz. Zu dieser befasst sich der Gerichtshof der Fragestellung entsprechend einerseits mit der abweichenden Regulierung für die benannten anderen Glückspielarten und anderseits mit der anderen Behandlung terrestrischen Angebotes beim Automatenspiel. Er benennt zu den einzelnen Einwänden jeweils wie erläutert Antworten.
    Die Vorlage thematisiert damit aber nicht das eigentliche Problem, dass der Gesetzgeber schon 2012-2019 für das Glückspiel insgesamt bei gleichen Gesamtzielen ein einheitliches regulatorisches Gesamtkonzept verfolgte und zu diesem die abweichende Behandlung für das virtuelle Automatenspiel in Widerspruch stehen könnte. Immerhin hat der Gesetzgeber ja in seiner Regulierung selbst gemeint, eine Antwort auf die – vom Gerichtshof angesprochenen - besonderen Gefahren des Internets (s. Rn. 76) gefunden zu haben, so dass sich unter dem Aspekt der Kohärenz die Frage stellt, warum er meinte, seine Ziele dennoch verwirklichen zu können für das Automatenspiel. Unterstellt man, für diese Glückspielform bestünden erhöhte Gefahren, handelt es sich ja um solche, die er mit seinen Beschränkungen im terrestrischen Vertrieb bereits in den Griff bekommen hat. Hieran angelehnt hätte er dann einen der Onlineregulierung für die übrigen Glückspielformen vergleichbaren Weg wählen können, der die Besonderheiten der Gefahren des Automatenspiels berücksichtigt. Mit diesem Kohärenzproblem hat der Gerichtshof sich der beschränkten Vorlagefrage entsprechend hier noch nicht befasst.

2. Onlinewetten auf Zweitlotterien aus anderen Mitgliedstaaten (Fragen 5 und 6):

Mit Spannung erwartet wurde das Urteil vor allem wegen der in den Fragen fünf und sechs aufgeworfenen Thematik des Lotteriemonopols und der Zweitlotterien. Insoweit hat es indessen nicht die erhoffte Klärung gebracht. Eingekleidet war die Vorlagefrage des maltesischen Gerichts insoweit nämlich in die Besonderheit, dass die deutschen Gerichte die Verbotenheit auf den Ausschluss privater Zweitlotterien im deutschen Recht und den – nicht weiter hinterfragten - Unterschied zwischen einem „Tipp“ auf den Ausgang einer Lotterie bei staatlich Veranstalter und einer Wette auf die Vorlage [sic! welcher ?] Frage bei einem privaten Veranstalter gestützt wurde.

Der Gerichtshof sah deshalb verständlicherweise keine Notwendigkeit, sich mit der Frage der Vereinbarkeit des Lotteriemonopols mit dem Unionsrechts zu befassen. Er begründet diese mit der Vorlagefrage und der Auslegung der deutschen Gerichte (Rn. 107). Die Vereinbarkeit der Unterscheidung der Kategorien mit dem Unionsrecht war danach nicht Bestandteil der Fragestellung. 

Zu der eigentlichen Kernfrage der Vereinbarkeit des Lotteriemonopols und des Zweitlotterieverbotes als solchen mit dem Unionsrecht und der Folgefrage der Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes führt das Urteil daher leider nicht weiter. Die praktische Bedeutung dessen für die Spielerklagen mag begrenzt sein. Bedauerlich ist dies aber vor allem wegen des insoweit fortbestehenden regulatorischen Klärungsbedarfs.

3. Onlinecasino in der Übergangsrechtszeit 2020/2021: Vorlagefrage 3 und Übergangsregulierung durch Vollzugsleitlinien und Konzessionsverfahren

Einbezogen in die Klärung hat der Gerichtshof auch die unter Vertrauensschutz und - Kohärenzaspekten spannende Interimsregulierung, welche die Länder durch ihren Umlaufbeschluss in Gang gesetzt haben. Sie ist Gegenstand der Vorlagefrage 3 des maltesischen Gerichts.

Allerdings befasst sich der Gerichtshof mit dieser nur unter zwei Erwägungen, die weniger ergiebig sind. Nur auf diese bezieht sich das Urteil:

  • Zunächst stellt die Konsequenzen, die ein Mitgliedsstaat aus dem Versagen seines Regelungsrahmen durch eine Neuregelung zieht, keine Schlussfolgerungen für die Zeit davor gezogen werden (Rn.99)

  • Ebenso lehnt er es ab, aus der vorgezogenen Anwendbarkeit der Neuregulierung an sich Bedenken positive Schlussfolgerungen für diejenigen Anbieter herzuleiten, die nicht in der Lage waren, dem neuen Recht zu genügen (Rn.103 f.).

Ausgeklammert bleibt damit das entscheidende Problem der Inkohärenz zwischen der Politik der dosierten Abstriche vom Vollzug des Totalverbotes von Onlinecasino durch die Glückspielaufsichtsbehörden einerseits und der Durchsetzung dieses Verbotes seitens der Zivilgerichte: Die in Umsetzung des Umlaufbeschlusses formulierten Vollzugsleitlinien der Glückspielaufsichtsbehörden versprachen den Veranstaltern gegen die vorgezogene Umsetzung präzise benannter spielerschützender Anforderungen des neuen Rechts Abstriche vom Vollzug. Diese bestanden darin, dass die Glückspielaufsichtsbehörden zum einen ihr Eingriffsermessen dahin beschränkten, dass das Angebot aufrechterhalten werden konnte, solange die Anforderungen eingehalten wurden und zum anderen bei der Erlaubniserteilung die Aufrechterhaltung des an sich noch verbotenen Angebotes nicht als Unzuverlässigkeit entgegengehalten wurde. Sie erreichten damit eine Optimierung der Erreichung der gesetzlichen Ziele des § 1 GlüStV in dieser Phase. Der Vollzug des Verbots durch die Zivilgerichte diesen Anbietern gegenüber durchkreuzt diese Politik. Daher stellt er sich für sie als Inkohärenz dar.

In der Summe ergeben sich daraus erhebliche Beschränkungen der Aussagekraft, die es bei der Bewertung im Blick zu behalten gilt.

III. Bemerkenswertes

1. Unionsrechtliches Prüfproramm im Glückspielrecht

Der Gerichtshof hält an seinem unionsrechtlichen Prüfprogramm fest. Seine sorgfältige Subsumtion enthält eine klare Absage an allfällige Versuche, unter Berufung auf den weiten mitgliedsstaatlichen Beurteilungsspielraum unionsrechtliche Bedenken beiseite wischen und aufgeworfene Fragen als geklärt ansehen zu wollen (s. Reichert, ZfWG 2021, 14 (15f.). Dass letzteres nicht der Fall ist, betont der Gerichtshof selbst (s.u.2.):

  • Nur zulässige Gemeinwohlziele taugen zur Rechtfertigung (Rn.65).
  • Der Mitgliedsstaat hat einen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung von Zielen und Schutzniveau (Rn.66f).
  • Die Maßnahmen müssen ihre geltend gemachten Ziele und Schutzniveau aber systematisch und kohärent verfolgen.
  • Die Maßnahmen müssen im Hinblick auf geltend gemachten Ziele geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.
  • Nachweise der Untersuchung der zu ihrer Rechtfertigung angeführten Gefahren und der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen müssen spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahme und ihrer gerichtlichen Überprüfung vorliegen und den Anforderungen des Unionsrechts (s. EuGH, U.v.19.4.2016 – C-148/15, Deutsche Parkinson) entsprechen (s. zuletzt immerhin auch BGH – I ZR 74/24 - Doc Morris und damit der für die Spielerklagen zuständige 1.Zivilsenat).

2. Betonung des Instrumentes der Vorlage durch den EuGH

Der Gerichtshof betont das Instrument der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (so genanntes Vorgabentscheidungsverfahren). Sein Urteil macht hier keine Abstriche, sondern stärkt es. Er ist des Glücksspielrechts danach nicht müde geworden. Mehr noch: Er betont die Pflicht zur Vorlage (Rn. 69) und ermutigt zu solchen Vorlagen. Erst diese würden es ihm ermöglichen, den nationalen Gerichten Auslegung Kriterien an die Hand zu geben (Rn. 75).

Es dürfte deshalb auch nicht von ungefähr sein, dass das Urteil als das neunte (!), das sich auf die deutsche Rechtslage zum Glückspielrecht bezieht, das erste ist, in dem der Gerichtshof das Instrument der Vorlage anspricht, und dies gleich zweimal. Man wird dies auch als Wink an die deutsche (Zivil-)Gerichtsbarkeit verstehen können1, die bis hin zum BGH bis zu derjenigen aus Malta keinen Anlass zu einer Vorlage sah (so noch BGH, B.v.22.3.2024 – I ZR 88/23). Erst der jahrelange Totalausfall der Vorlagen aus Deutschland zum Glücksspielrecht brachte den EuGH danach ihn in die Bredouille, sich anhand einer nur dürftig aufbereiteten Vorlage eines anderen Mitgliedstaates (Malta) zu Fragen der unionsrechtlichen Beurteilung des deutschen Rechts äußern zu müssen. In der mündlichen Verhandlung war dieser Mangel Thema, sowohl im streitgegenständlichen Verfahren als auch zu der Vorlage des BGH (C-530/24).

3. Stillschweigende Verwerfung der Schlussanträge

Für den Europarechtler enthält das Urteil schon danach viel Klarstellendes und Erleichterndes. Das gilt zugleich für das, worüber es nicht spricht. Auch für Gerichte ist Reden oft Silber und Schweigen Gold. Gerade der Gerichtshof praktiziert das. Insoweit lohnt es hier ebenfalls hinzuschauen. Denn das Urteil würdigt die Schlussanträge des Generalanwaltes keines Wortes:

a) Verwerfung der Schlussanträge des Generalanwalts im Verfahren C-440/23

Wir erinnern uns: Der Generalanwalt hatte dem Gerichtshof nahegelegt, einem Fremd-Staat-Gericht wie mit dem maltesischen, das über die deutsche Rechtslage zu entscheiden hat, einen verschärften Prüfungsmaßstab aufzuerlegen. Er wollte dies aus dem Judicial Restraint (richterliche Zurückhaltung) und der Zusammenarbeit und Loyalität innerhalb der Europäischen Union herleiten. Die Folge wäre eine substantielle Beschränkung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts innerhalb des Binnenmarktes gewesen. Der Unterzeichner hatte dies seinerzeit hier bereits als verfehlt aufgezeigt (siehe ISA Beitrag vom 19.03.2026).

Und um den Generalanwalt ein wenig in Schutz zu nehmen: Er hatte sich zu den ersten sechs Fragen ja nur deshalb nicht geäußert, insoweit also keine Schlussanträge vorgelegt, weil der Gerichtshof ihn hierzu aufgefordert hatte (Rn. 20). Zu Recht wurde dies dahin gedeutet, dass der Gerichtshof damals geneigt schien, diese Vorlagefragen als unzulässig anzusehen oder aus anderen Gründen eine inhaltliche Befassung abzulehnen. Denn wenn der Generalanwalt einmal eingeschaltet ist, sieht die Verfahrensordnung des Gerichtshofs ein Urteil ohne Schlussanträge eigentlich nicht vor. Ganz offensichtlich ergab sich zu Frage 1-6 im Gefolge der Schlussanträge indessen ein Sinneswandel. Ob sie dann nicht hätten nachgeholt werden müssen, ist müßig zu erörtern.

b) Verwerfung der Schlussanträge im Verfahren C-530/24?

Den Schlussanträgen des Generalanwalts im Folgeverfahren der Vorlage des Bundesgerichtshofs C-530/24 (Tipico) droht Gleiches. Denn der Generalanwalt hatte dem Gerichtshof dort nahegelegt, sich über die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Placanica u.a.) in den glücksspielrechtlichen Verfahren hinwegzusetzen. Er bezeichnete die Berufung hierauf als „maximale Auslegung“ und legt dem Gerichtshof nahe, die einschlägigen Gerichtsurteile des Gerichtshofs außer Acht zu lassen. Nach dem jetzt vorliegenden Urteil kommt derartiges nicht in Betracht. Seine rechtlichen Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Gerichtshof an seinem bisherigen Prüfprogramm festhält. Er führt sämtliche Anforderungen des Unionsrechts an und widersteht allen Bemühungen, diese für den Bereich des Glücksspielrechts relativieren zu wollen.

IV. Fazit

Sicher wäre es anmaßend, drei Tage nach Urteilsverkündung zu meinen, dessen Bedeutung und Auswirkungen im Detail schon überblicken zu wollen. Der Unterzeichner ist fern davon, diesen Anspruch zu erheben. Immerhin schälen sich aber bereits einige Befunde heraus. Das betrifft vor allem die Überraschungen, die das Urteil birgt:

  • Klares Urteil: Das Urteil setzt sich über die Schlussanträge mehrfach klar hinweg und fällt stattdessen Sachentscheidungen mit jeweils eindeutigem Tenor.

  • Klärungsanspruch des Gerichtshofs und Vorlagepraxis: Der EuGH hält den Ball im Feld. Er erhebt den Klärungsanspruch. Antworten weicht er nicht aus und sucht Vorlagen dazu. Das sollte nicht nur maltesische, sondern auch deutsche Gerichte ermutigen.

  • Unionsrechtliches Prüfprogramm: Der Gerichtshof zeigt, wie spezifisch zu prüfen ist. Die beschränkenden Maßnahmen müssen an den jeweils verfolgten Zielen gemessen und von ihnen ausgehend die Prüfmaßstäbe (Kohärenz, Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Nachweis, Erlaubnisvorbehalt und -verfahren) angelegt werden. Er ruft das Nachweiserfordernis in Erinnerung und zieht einen Schlussstrich unter die verbreitete Fehlvorstellung, dieses gelte nicht für das Glückspielrecht oder habe sich mit dem Hinweis in Markus Stoß erledigt, der Nachweis müsse nicht schon vom Gesetzgeber geführt sein. Zu Unrecht haben sich die deutschen Gerichte deshalb fast flächendeckend einer Überprüfung entzogen.

  • Fortbestehender unionsrechtlicher Klärungsbedarf:

    • Zweitlotterien: In einem gewissen Kontrast zum erwähnten Klärungsanspruch des EuGH steht der Mangel an Klärung, den sein Urteil zur Zweilotterieproblematik gebracht hat, der die größte öffentliche Aufmerksamkeit galt. Die erhoffte Antwort auf die Kernfrage blieb aus. Für die anhängigen Spielerklagen mag dies weniger bedeutsam sein, weil ihre Zahl überschaubar ist. Gänzlich unbefriedigend ist das indessen wegen der offenen Flanke für das Lotteriemonopol. Diese regulatorische Lücke müssen die Verwaltungsgerichte füllen.

    • Onlinecasino: Was Spielerklagen zu Onlinecasino anbetrifft, hilft das Urteil nur begrenzt weiter. Der Gerichtshof behandelt nur die konkreten Vorlagefragen. Die wichtigsten waren nicht vorgelegt (Übergangszeitraum 2020-2022 und Vollzugsleitlinien: Problematik des Vertrauensschutzes; Inkohärenz zwischen glücksspielaufsichtlichem und zivilgerichtlichem Vollzug; Online casinoangebot GüStV 2012: Nachweiserfordernis; oben erläuterter Kern der Kohärenzproblematik u.a.). Die Klärung bleibt damit weiteren Vorlagen überlassen. Ein Teil ist im Verfahren C-898/24 angesprochen. Ein anderer sollte noch vorgelegt werden. Allenfalls ein Teil könnte in den auf die Sportwette bezogenen Vorlagen des LG Erfurt (C-09/25; C-778/25) mit geklärt werden.

  • Unbehagen des Gerichtshofs: das in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordene Unbehagen des Gerichtshofs mit der Vorlage hat im Urteil keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden. Es mag sich in einer gewissen Selbstbeschränkung beim Zuschnitt der Antworten auf Vorlagen sowie in der die Vorlagefragen beschränkten Tenorierung und die sie tragenden Erwägungen niedergeschlagen haben.

Bonn, den 19.04.2026


  1. Vor der maltesischen Vorlage lag die letzte zivilgerichtliche 15 Jahre zurück (C-156/13 - Digibet - durch den BGH). Die Verwaltungsgerichte haben keine bessere Bilanz. Ihre letzten Vorlagen zum Glückspielrecht erfolgten vor 18 Jahren (2006 und 2007: Markus Stoß u.a. C-316/07 u.a.; Carmen Media C-46/08; Winner Wetten C – 409/06). Die jüngste des BGH erfolgte erst im zweiten Anlauf mit Rücksicht auf die Vorlagepflicht. Zur mitgliedsstaatlichen Zusammenarbeit haben ansonsten eher „Außenseiter“ beigetragen (AG Sonthofen: Ince C-336/14; LG Erfurt: C-898/24 TSG Interactive (Vorlage v.23.12.2024); C- 09/25 Tipico (Vorlagebeschluss v. 7.1.2025) ; C-778/25 Tipico (Vorlagebeschluss v.28.11.2025 - 8 O 1125/23 -). Die Finanzgerichtsbarkeit hat trotz Art. 267 Abs. 3 AEUV hierzu nie die Notwendigkeit gesehen. ↩︎