Der Generalanwalt hält zugunsten der Veranstalter den Aspekt des Vertrauensschutzes hoch. Aus diesem leitet er her, dass es unionsrechtswidrig und unverhältnismäßig wäre, das Verbot zivilrechtlich durchzusetzen, wenn die Veranstalter sich rechtlich schon darauf verlassen konnten, dass der Konzessionsvorbehalt ihnen gegenüber nicht durchgesetzt werde (Rn.87), weil dies von zuständiger Seite bestätigt war.
Tatsächlich hat die Industrie solche Erklärungen sogar nicht nur von den Verwaltungsbehörden, sondern sogar durch gerichtliche Entscheidungen erhalten. Bis hin zum Bundesverwaltungsgericht und dem EuGH wurde den Veranstaltern, die am Konzessionsverfahren teilnahmen, bestätigt, dass gegen das Angebot nicht eingeschritten werden könne. Aus der Sicht des Unionsrechts handelt es sich bei den Verwaltungsgerichten um Behörden des Mitgliedsstaats. Es lagen also sogar aus beiden Richtungen Zusicherungen vor.
Auch soweit der Generalanwalt die Industrie auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verweist und für dessen Effektivität die Notwendigkeit seiner Geschwindigkeit unterstreicht, ist dies hilfreich. Denn zumindest viele der großen Anbieter haben diesen Weg des Rechtsschutzes durchweg beschritten und damit nur auf der Zeitschiene keinen Erfolg gehabt. Eben dieser Aspekt ist u.a. Gegenstand einer der Vorlagefragen des LG Erfurt im Verfahren (LG Erfurt, Beschl. v. 28.11.2025 – 8 O 1125/23, Vorlagefrage 8).
Folgt der Gerichtshof dem Generalanwalt also in dieser Grundtendenz, bedeutet dies nicht weniger als das Ende der Spielerklagen. Und in der Praxis spiegeln die Urteile des Gerichtshofs die Schlussanträge selten in den Details der Begründung wider, aber durchaus häufiger in der Tendenz bzw. dem Ergebnis.
Aufschlussreich ist deshalb zusätzlich, was der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen überhaupt erörtert. Er diskutiert nämlich nur die Frage, ob aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert werden müsse, dass der Konzessionsvorbehalt gänzlich unanwendbar sei, wie dies aus Ince und Placanica folge, oder ob der Konzessionsvorbehalt stattdessen als wirksam anzusehen sei und es nur darum gehe, inwieweit die Behörden ein Vertrauen der Veranstalter begründet hätten, das dann die Unverhältnismäßigkeit auch zivilrechtlicher Rechtsfolgen nach sich ziehe. Viel Hoffnung auf eine Besserung im Ergebnis für die Spielerklägeranwälte und Prozessfinanzierer lässt sich den Schlussanträgen hiernach nicht abgewinnen.
Spannend bleibt hingegen, inwieweit der Gerichtshof sich überhaupt darauf einlassen wird, eine Relativierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Erlaubnisvorbehalt und zu den Konsequenzen des Fortlebens eines unionsrechtswidrigen Monopols mitzumachen. Immerhin ist Placanica ein Urteil der Großen Kammer. Gleiches gilt für das Urteil Carmen Media, in dem die Anforderungen an einen wirksamen Erlaubnisvorbehalt niedergelegt sind. Ince wendet dies nur auf die hier in Rede stehende Rechtslage ab dem Jahr 2012 an.
Was der Gerichtshof daraus machen wird, muss man abwarten. Und hat er das entschieden, sind die Folgefragen zu lösen, die ihm das LG Erfurt in den nachfolgenden Verfahren (EuGH C-778/25) schon auf den Tisch gelegt hat. Von daher kann es in der Summe nach diesen Schlussanträgen nach Sachlage für die Spielerkläger nur schlechter werden.