Wie die Leipziger Volkszeitung berichtet, beziehen sich die Vorwürfe auf den Zeitraum von 2014 bis 2021. Die Angeklagten sollen Spielautomaten an verschiedenen Standorten in Leipzig, Krostitz und Delitzsch betrieben beziehungsweise manipuliert haben. Allein in Delitzsch sollen laut Anklage zwei illegale Geräte aufgestellt worden sein.
Manipulierte Zählsysteme im Mittelpunkt
Im Zentrum des Verfahrens stehen mutmaßliche Eingriffe in die Zählsysteme der Spielautomaten. Dadurch sollen die tatsächlich erzielten Einnahmen nicht vollständig erfasst oder gegenüber den Finanzbehörden zu niedrig ausgewiesen worden sein.
Auf diese Weise seien über mehrere Jahre Steuern in erheblichem Umfang hinterzogen worden. Die Anklage geht von einem Gesamtschaden von fast zwei Millionen Euro aus. Welche Steuerarten betroffen sind und wie sich die Summe auf die einzelnen Standorte und Angeklagten verteilt, ist bislang nicht öffentlich bekannt.
Gericht setzt zahlreiche Verhandlungstage an
Das Landgericht Leipzig hat für das umfangreiche Strafverfahren zunächst 14 Verhandlungstage vorgesehen. Ob dieser Zeitraum ausreichen wird, ist noch offen. Im Laufe des Prozesses sollen unter anderem Zeugen gehört und ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
Nach Angaben von Rechtsanwalt Rico Deutschendorf, einem der Verteidiger, wurde am ersten Verhandlungstag lediglich die Anklageschrift verlesen und das weitere Vorgehen besprochen. Dazu gehören mögliche Einlassungen der Angeklagten, Zeugenvernehmungen und die geplante Begutachtung durch einen Sachverständigen. Am zweiten Verhandlungstag sei die Presse nicht anwesend gewesen, erklärte Deutschendorf in einer öffentlichen Stellungnahme.
Mögliche Hintermänner bislang ungeklärt
Eine weitere Frage des Verfahrens wird sein, ob die beiden Männer allein handelten oder Teil eines größeren Netzwerks waren. Belastbare Erkenntnisse zu möglichen weiteren Beteiligten liegen bislang nicht öffentlich vor.
Auch die genaue Zahl der betroffenen Spielautomaten und Betriebsstätten ist noch nicht bekannt. Diese Einzelheiten dürften erst im Verlauf der Beweisaufnahme deutlich werden.
Der Verteidiger kritisierte unterdessen die Bezeichnung der Angeklagten als „Glücksspiel-Gauner“ in der ursprünglichen Berichterstattung. Zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens sei noch keine Beweisaufnahme erfolgt. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt für beide Angeklagten die Unschuldsvermutung.