Ein Artikel von Rechtsanwalt Jörg Zehender
Urteil OLG Düsseldorf vom 22.05.2026, I-22 U 126/25
Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadenersatz in Höhe ca. 200.000,00 Euro für angeblich in der Spielbank Bad Oeynhausen in den Jahren 2020 – 2022 trotz einer Sperre in der Sperrdatenbank verlorene Spieleinsätze.

Ab Juni 2020 bis Juli 2022 erhielt der Kläger nach Vorlage und Prüfung seines auf den Doppelnamen „Karl Heinz“ lautenden Personalausweises Einlass in die Spielbank Bad Oeynhausen. Nach einem Softwareupdate bei OASIS wurde die Sperre erkannt und dem Kläger der Zutritt verweigert.
Dieser erhob daraufhin Klage gegen den Betreiber der Spielbank Bad Oeynhausen auf Schadenersatz. Im Laufe des Verfahrens wurde der Spielbank Hannover und dem RP Darmstadt der Streit verkündet. Diese traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei. Die Spielbanken der Merkur Gruppe wurden von RA Volker Nottelmann und Prof. Dr. Ruttig von der Kanzlei Loschelder vertreten.
Die auf vertraglich und deliktische Schadensersatzansprüche gerichtete Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen.
Nachdem das Landgericht Duisburg die Klage zunächst aufgrund des nicht nachgewiesenen Schadens abgewiesen hatte, traf das OLG weitergehende Feststellungen, die zur Klageabweisung führten:
„(…) Es könne dahinstehen, ob der Beklagten, die dem Kläger trotz seiner Spielersperre Zutritt gewährt hat, eine Pflichtverletzung zur Last zu legen sei, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass dem Kläger ein Schaden in der geltend gemachten bzw. in anderweitiger Höhe entstanden sei (…)“.
Das OLG hat vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte ausgeschlossen:
„(…) Eine Spielbank hat bei einer vom Spieler beantragten - im Gegensatz zu einer einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind (…)“.
„(…) Mit dieser Vereinbarung geht die Spielbank die vertragliche Verpflichtung ein, den Spieler vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren (…)“.
„(…) Anders liegt es bei einer einseitigen verhängten Sperre. Die Betreiberin einer Spielbank unterliegt in Bezug auf den eröffneten Spielbetrieb keinem Kontrahierungszwang, sie ist also frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie Spielverträge abschließen will. Sie kann deshalb den Zutritt zu ihren Spielsälen ohne Angabe von Gründen untersagen und bestimmten Personen eine Spielsperre erteilen. Diese - einseitige - Spielsperre erklärt eine Spielbank im eigenen Interesse, um Gäste, die den Spielbetrieb stören oder auch charakterlich nicht für eine Teilnahme daran geeignet sind, vom Spiel fernzuhalten und auf diese Weise Rufschädigungen zu vermeiden. Aus einer derartigen - einseitigen – Spielsperre erwachsen dem Betroffrenen keinerlei Rechte (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 65/05, juris Rz. 9) (…)“.
„(…) Der Kläger hat auch auf Nachfrage des Senats im Termin nicht zu erläutern vermocht, aus welchen Gründen er meint, aus einer mit der Spielbank Hannover getroffenen vertraglichen Vereinbarung vertragliche Ansprüche auch gegenüber juristisch selbstständigen, am Vertrag nicht beteiligten Dritten wie der Beklagten herleiten zu können (…)“.
Das OLG hat kein Verschulden der Beklagten festgestellt:
„(…) Hintergrund der trotz der von verschiedenen, langjährig tätigen Mitarbeitern der Spielbank Oeynhausen ordnungsgemäß durchgeführten Kontrollen nicht festgestellten Sperre des Klägers ist folgender: Zutreffend hat das Landgericht feststellt, dass die Sperre des Jahres 2001 wie auch diejenige des Jahres 2007 jeweils auf den Namen Vergin lautete, weil dieser sich bei der Spielbank Hannover mit seinem Führerschein ausgewiesen hatte, in dem als Vornamen lediglich „XXX“ eingetragen war. Bei seiner späteren Anmeldung bei der Spielbank in Bad Oeynhausen hat er indessen seinen Personalausweis vorgelegt, welcher (in der Sache zutreffend) seine beiden Vornamen „XXX XXXX“ auswies.
Weiterhin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass entsprechend dem Vortrag der Streithelferin zu 2., des Landes Hessen, bis zum Update der beim Land Hessen zentral geführten Spielersperrdatei OASIS am 12.07.2022 diese keine Sperre eines Spielers ausweist, der dort mit einem Vornamen erfasst ist, obgleich sein zutreffender Name zwei Vornamen umfasst und die Abfrage, wie vorgesehen, mit dem korrekten, vollständigen, beide Vornamen umfassenden Namen durchgeführt wurde (…)“.„(…) Es kann dahinstehen, ob das Abfragesystem OASIS bis zum am 12.07.2022 durchgeführten Update den an ein solches System zu stellenden Anforderungen gerecht geworden ist. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, muss die Beklagte entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Klägers für etwaige Fehler dieses Systems nicht nach § 278 BGB einstehen (…)“.
„(…) Die Beklagte hat nicht etwa die Kontrolle des Klägers auf Dritte übertragen, sondern hat diese durch ihre Mitarbeiter durchgeführt; diese müssen sich hierbei indessen nach öffentlich-rechtlicher Vorgabe des OASIS-Systems bedienen. Unstreitig haben weder die Spielbank noch ihre Mitarbeiter irgendeinen Einfluss auf die Datenbank, die Abfragemöglichkeiten und deren Beantwortung (…)“.
„(…) Allein der Umstand, dass der Kläger in vielen Fällen zeitnah zu den jeweiligen Spieltagen hohe Barbeträge von seinen Konten abgehoben hat, rechtfertigt angesichts - 13 – dessen nicht die Überzeugung, der Kläger habe diese Beträge für Spiele bei der Beklagten eingesetzt (…)“.
Fazit
Zusammenfassend bleibt festzustellen: Das OLG hat bestätigt, dass bei Verstößen gegen eine Spielersperrpflicht sowohl vertragliche als auch deliktische Schadenersatzansprüche in Betracht kommen können. Die Ansprüche müssen jedoch gegenüber dem richtigen Klagegegner erhoben werden.
Im Verhältnis OASIS-Sperrsystem gegenüber dem Nutzer (hier die Spielbank) ist der Nutzer nicht Erfüllungsgehilfe des OASIS-Sperrsystems. Für eventuelle Fehler bei der Überprüfung einer Sperre mit ordnungsgemäß übermittelten Daten haftet nicht die Spielbank.
Das Risiko des Nichterkennens einer Sperre bei mehreren Namen, Doppelnamen, Änderung des Geschlechts oder Namensänderung bei Heirat liegt bei dem Betreiber des Sperrsystems.
Vor einer Klageerhebung ist somit erst zu prüfen, auf wessen Fehlleistung die Nichtbeachtung einer Spielersperre zurückzuführen ist.
Für den Nachweis von angeblich verspielten Beträgen reicht die bloße Vorlage von zeitlich passend scheinenden Kontoauszügen nicht aus.
Kontakt:
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Rechtsanwalt Jörg Zehender
Anwalt für Glücksspielrecht
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