
Im Verfahren eines ortsansässigen Wettshops gegen die Stadt Aachen, über das im Folgenden berichtet wird, geht es um Erstattungsansprüche von rechtgrundlos gezahlten Wettbürosteuern sowie um die Frage, ob ein seit langem schwelender Konflikt nicht besser durch einen Vergleich pragmatisch beendet werden sollte. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen zeigt exemplarisch, warum Kommunen und Unternehmen bei rechtlich offenen Konflikten nicht nur die vermeintlichen Erfolgsaussichten in der ersten Instanz, sondern auch Kosten, Zeit, Zinsrisiken sowie sonstige Folgen einer möglichen Grundsatzentscheidung in den Blick nehmen sollten.
1. Ein Verfahren mit langer Vorgeschichte
Der Konflikt um die Erhebung der Aachener Wettbürosteuer reicht bis in das Jahr 2015 zurück. Die Klägerin macht im Verfahren unter anderem geltend, dass sie seit Beginn der Erhebung der Wettbürosteuern fortlaufend Einwände gegen die Rechts- und Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Satzung und der auf ihr beruhenden Bescheide erhoben hatte. Ihre Zahlungen erfolgten stets unter Vorbehalt. Darüber hinaus hatte sie die Beklagte mehrmals persönlich und telefonisch kontaktiert; sämtliche Bedenken gegen die Erhebung der Wettbürosteuern hatte sie ausreichend deutlich artikuliert, insbesondere explizit auch im ersten gerichtlichen Verfahren 2015, in den weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen sowie in den vereinzelt eingelegten Widersprüchen. Die dokumentierte Chronologie weist nach, dass die Wettbürosteuern nicht widerspruchslos hingenommen wurden und die Kommune fortlaufend mit den Einwänden befasst wurde, was für die Rückabwicklungsfrage relevant ist. In welchem Umfang und mit welcher rechtlichen Reichweite diese Umstände im Einzelnen berücksichtigt werden müssen, ist noch nicht entschieden worden. Streitgegenstand des Verfahrens sind Steuerbescheide aus dem Zeitraum Januar 2015 bis einschließlich September 2019. Es geht also nicht nur um einen einzelnen Abgabenbescheid, sondern um eine mehrjährige Veranlagungspraxis. Gerade solche Zeiträume erhöhen den Druck auf alle Beteiligten: Für das Unternehmen geht es um Liquidität und die erhebliche wirtschaftliche Tragweite kumulierter Steuerforderungen; für die Kommune geht es um die Bestandskraft ihrer Verwaltungspraxis, aber gleichzeitig um den Umgang mit möglichen Folgeansprüchen.
2. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt die Klägerin die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids aus dem Jahr 2023 sowie die Rücknahme sämtlicher seit dem 01.01.2015 bis einschließlich zum dritten Quartal 2019 ergangenen Bescheide. In Konsequenz verlangt sie die Rückzahlung der für diesen Zeitraum gezahlten Wettbürosteuern, soweit Beträge nicht bereits erstattet oder mit anderen Forderungen verrechnet worden sind. Hilfsweise beantragt sie eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nach einem zunächst anderslautenden Urteil von 2017 (Az. 9 C 7.16) im Jahre 2022 festgestellt, dass eine an den Wetteinsatz anknüpfende kommunale Wettbürosteuer wegen Verstoßes gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG die kommunale Gesetzgebungskompetenz überschreitet; die darauf beruhenden Satzungsbestimmungen sind rechtswidrig und unwirksam (Urteil v. 20. September 2022 - AZ. 9 C 2.22). Dieses Urteil bestätigte das BVerwG im Jahre 2024 noch einmal (Urteil vom 29. Februar 2024 - Az. 9 CN 1.23).
Die Klägerin stützt Ihre Klage im Wesentlichen auf die beiden Urteile von 2022 und 2024 und zielt zudem in ihrer Argumentation auf eine Ermessensreduktion auf Null ab, da die Bescheide auf Grund der durch das BVerwG festgestellten Rechts- und Verfassungswidrigkeit rechtsgrundlos ergangen waren und die Klägerin fortdauernd Vorbehalte, Widersprüche und Rechtsbehelfe erhoben habe, könne für eine ablehnende Entscheidung kein rechtlich tragfähiger Spielraum verbleiben. Daraus folge, dass eine Rücknahme- und Rückzahlungsentscheidung geboten ist. Die Stadt Aachen beantragt Klageabweisung. Sie verweist auf die Bestandskraft der Bescheide und auf die Ermessensregelung des § 130 AO in Verbindung mit § 12 KAG NRW. In der mündlichen Verhandlung am 21.08.2026 vor der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat die Einzelrichterin die Sach- und Rechtslage erörtert und gleichzeitig Vergleichsbemühungen befürwortet. Als Gesichtspunkte für einen Vergleich nannte das Gericht die Rechtssicherheit sowie die Vermeidung möglicher Berufungs- und Revisionsverfahren. Die Verhandlung wurde im Anschluss vertagt. Nach der Verhandlung wurde bekannt, dass die Einzelrichterin in das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wechselt. Damit steht fest, dass sie in diesem Verfahren keine Entscheidung mehr treffen kann und die Verwaltungsstreitsache ihr Nachfolger übernehmen wird, was aus rechtsstaatlichen Erwägungen eine erneute Verhandlung nahelegt.
3. Die Vorteile eines Vergleichs als kontrolliertes Einzelfallrisiko
Vor dem Hintergrund der bestehenden Prozessrisiken, namentlich der unsicheren materiell-rechtlichen Bewertung, des stattfindenden Richterwechsels sowie des möglichen Instanzenzugs sollen nachfolgend die Vorteile einer vergleichsweisen Lösung herausgestellt werden. Aus Verwaltungssicht kann ein Vergleich ratsam sein, da sich das Risiko auf den konkreten Einzelfall beschränken lässt. Er schafft kalkulierbare Zahlungs- und Abwicklungsparameter und würde ein seit Jahren andauerndes Verfahren, das durch Berufung und ggf. Revision noch Jahre andauern und erhebliche Kostenrisiken verursachen würde, sofort beenden. Ein Vergleich zwischen den Parteien kann zudem verhindern, dass der vorliegende Fall zum Ausgangspunkt einer weitreichenden Leitentscheidung wird. Das ist besonders dann ein legitimer Gesichtspunkt, wenn der Ausgang des Verfahrens wie hier nicht sicher prognostizierbar ist, die Forderung mehrere Veranlagungsjahre umfasst und Parallel- oder Folgekonstellationen denkbar sind. Durch einen Vergleich kann eine allgemeine Rechtsfrage nicht verbindlich entschieden werden. Eine mögliche Auswirkung einer für die Behörde negativen Entscheidung auf andere Kommunen könnte durch einen Vergleich von vorneherein verhindert werden. Es gäbe keine gerichtliche Entscheidung wie insbesondere die eine Urteils, auf die Dritte unmittelbar verweisen könnten. Diese begrenzte Außenwirkung wäre für beide Seiten vorteilhaft. Das Unternehmen erhält zumindest einen Teil der gezahlten Wettbürosteuer zurück; die Kommune vermeidet das Risiko einer am Ende möglicherweise negativen Grundsatzentscheidung, die öffentlich wird. Ein Vergleich der Stadt steht unter pflichtgemäßer Ermessensausübung sowie den kommunal- und haushaltsrechtlichen Vorgaben. Der Vergleich dürfte nicht losgelöst von Erfolgsaussichten, Haushaltsgrundsätzen und Vollzugsmöglichkeiten geschlossen werden. Die Fortsetzung des streitigen Verfahrens dagegen würde für beide Seiten erhebliche Folgerisiken auslösen. Das Gericht hat selbst die mögliche Vermeidung weiterer Berufungs- und Revisionsverfahren als Argument für Vergleichsbemühungen angesprochen. Für andere Kommunen können bei einem ungünstigen Ausgang Rückzahlungs- und gegebenenfalls Zinsrisiken entstehen. Mehrjährige Erhebungszeiträume können haushalterische Belastungen auslösen, insbesondere wenn vergleichbare Sachverhalte vorhanden sind oder weitere Steuerpflichtige ihre Fälle überprüfen lassen. Auch eine uneinheitliche Behandlung vergleichbarer Fälle kann zusätzlichen Begründungs- und Verwaltungsaufwand erzeugen. Der eigentliche Streitwert liegt damit für die Behörde auch in der Wirkung, die der Ausgang des konkreten Verfahrens ansonsten erzeugen könnte.
4. Fazit
Der Aachener Fall ist ein prägnantes Beispiel dafür, wie sich langjährige Auseinandersetzungen und offene Erstattungsansprüche zu einem erheblichen Prozessrisiko für beide Seiten verdichten können. Statt starr auf der eigenen Rechtauffassung zu beharren, könnte eine vergleichsweise Beendigung des Verwaltungsrechtsstreits eine echte Alternative sein. Ein Vergleich ist nie eine Kapitulation oder die Anerkennung einer bestimmten Rechtsposition. Er könnte ein instrumentell sinnvoller Weg sein, ein konkretes Risiko zu begrenzen, Planbarkeit zu schaffen und eine Präjudizwirkung zu verhindern. Dass die Stadt derzeit keine Vergleichsgespräche führen möchte, sieht zwar nach einer verpassten Chance aus und macht die streitige Klärung wahrscheinlicher. Nichts desto trotz hat die Behörde auch weiterhin die gebotene Risikoabwägung vorzunehmen. Noch ist keine Entscheidung ergangen. Redaktioneller Hinweis
Der Verfasser ist Prozessbevollmächtigter der Klägerin. Der Beitrag gibt daher seine Wahrnehmung des Verfahrens und seine Rechtsauffassung wieder. Er beschreibt keine gerichtlichen Feststellungen und ersetzt weder die gerichtliche Würdigung noch eine Entscheidung über Rücknahme, Erstattung oder Vergleich.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Holger Jakob, HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Chausseestraße 13, 10115 Berlin