Spieler fordert mehr als 10.000 Euro zurück
In dem Verfahren geht es um einen Kläger, der zwischen dem 25. Dezember 2020 und dem 3. September 2022 an Online-Casinospielen der Beklagten teilgenommen hatte. Die Beklagte betreibt eine deutschsprachige Webseite und verfügte in diesem Zeitraum über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsicht. Eine Erlaubnis für Deutschland hatte sie jedoch nicht.
Der Kläger verlangt die Rückzahlung seiner erlittenen Verluste in Höhe von 10.092 Euro zuzüglich Zinsen. Er macht geltend, die geschlossenen Spielverträge seien nichtig gewesen. Zudem trägt er vor, nicht gewusst zu haben, dass Online-Glücksspiele ohne entsprechende deutsche Erlaubnis verboten gewesen seien. Für die Durchsetzung seiner Ansprüche wurde ein Prozessfinanzierer eingeschaltet; die Forderung wurde an diesen abgetreten.
Das Landgericht Heilbronn hatte der Klage bereits stattgegeben. Auch die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart blieb erfolglos. Die Beklagte verfolgt nun mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof weiterhin das Ziel, die Klage abweisen zu lassen.
Deutsche Gerichte bejahten Rückzahlungsanspruch
Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass deutsche Gerichte auch bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers international zuständig seien und deutsches Recht anzuwenden sei. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger ein Bereicherungsanspruch zu, weil die zugrunde liegenden Glücksspielverträge wegen Verstoßes gegen gesetzliche Verbote nichtig seien.
Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2021 stellte das Gericht auf das Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 ab. Für den anschließenden Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 galt nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Da die Beklagte auch in dieser Phase keine deutsche Erlaubnis für Online-Casinospiele besaß, sah das Berufungsgericht weiterhin einen Gesetzesverstoß.
Zugleich ging das Gericht davon aus, dass die entsprechenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Der Bundesgerichtshof hatte das Revisionsverfahren zunächst mit Beschluss vom 17. Februar 2026 ausgesetzt. Hintergrund war das beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Verfahren C-440/23. Der EuGH beantwortete die Vorlagefragen am 16. April 2026.
Nach dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 19. Mai 2026 zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt und den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. September 2026 um 10:00 Uhr angesetzt.
Für die Glücksspielbranche ist dieses Verfahren von erheblicher Bedeutung. Denn der BGH beabsichtigt, zahlreiche weitere bei ihm anhängige Verfahren zu Online-Glücksspielen bis zur Erledigung dieses Leitentscheidungsverfahrens erneut auszusetzen. Die Entscheidung könnte damit eine wichtige Orientierung für viele ähnlich gelagerte Rückforderungsklagen liefern.
Keine Entscheidung zu Online-Sportwetten
Wichtig ist die Abgrenzung zu einem anderen Themenkomplex: Der aktuelle Rechtsstreit betrifft ausdrücklich nicht Online-Sportwetten. Zu diesem Bereich hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 25. Juli 2024 eine eigene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Dieses Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen C-530/24 anhängig.
Zahlreiche beim Bundesgerichtshof ausgesetzte Verfahren zu Online-Sportwetten bleiben daher weiterhin bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache C-530/24 ausgesetzt.
Zusammenfassend dürfte der Verhandlungstermin am 17. September 2026 zu einem der wichtigsten Termine im Glücksspielrecht des Jahres werden. Für Anbieter, Spieler, Prozessfinanzierer und Juristen wird die Frage im Mittelpunkt stehen, wie der Bundesgerichtshof die Rückforderung von Verlusten aus unerlaubten Online-Casinospielen künftig einordnet.