Abgemahnt und abgesahnt – Vorsicht vor der Internetrechtsfalle!

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Anbieter von Online-Games müssen neben glücksspielrechtlichen Vorschriften auch umfangreiche internetrechtliche Pflichten beachten.

München, 14.9.2005. Wer im E-Commerce tätig ist, muss eine ganze Reihe von Regelungen des Internet-Rechts beachten. So kann beim Internet-Handel etwa das Fernabsatzrecht greifen, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) geregelt ist. Aber auch das Teledienstegesetz oder auch datenschutzrechtliche Vorschriften wie das Teledienstedatenschutzgesetz spielen eine Rolle.

Sowohl die Regelungen des BGB als auch die BGB-InfoV wurden unlängst durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen (FernAbsVtrÄndG) umgestaltet. Mit dieser Novelle ist dem ohnehin schon umfangreichen Pflichtenheft noch eine Reihe weiterer Informationspflichten hinzugefügt worden. Leider wird immer wieder vergessen, dass insbesondere das Fernabsatzrecht nicht nur für den klassischen Internet-Versandhandel gilt. Auch Dienstleistungen, die man auf den ersten Blick nicht unbedingt mit E-Commerce in Verbindung bringt, werden erfasst. So gelten insbesondere die umfangreichen Informationspflichten auch für Anbieter von Online-Games.
Selbst mancher Rechtsanwalt scheint zu vergessen, dass auch er bei Internet-Rechtsberatung nicht nur an anwaltliches Berufsrecht, sondern auch an das Fernabsatzrecht gebunden ist (dazu näher Schöttle, Zur Bedeutung des neuen Fernabsatzrechts für die Anwaltshomepage, NJW 2004, S. 1979 ff.).

Wer Online-Spiele anbietet, muss eine Anbieterkennzeichnung (ähnlich dem Impressum) vorhalten, zudem müssen dem Spieler während der Anmeldung und beim Online-Spiel zahlreiche fernabsatzrechtliche Informationen übermittelt werden. Seit der jüngsten Novelle ist bei Spieleanbietern, die ein Spielekonto führen, besondere Vorsicht geboten: Dieses kann gegebenenfalls eine Finanzdienstleistung darstellen, so dass diesbezügliche Sonderregelungen greifen.

Auch der Datenschutz spielt eine Rolle. So muss in bestimmten Fällen nicht nur eine so genannte Datenschutzerklärung zu finden sein, sondern bei der Erhebung bestimmter Daten ist darüber hinaus auch eine Einwilligung des Nutzers erforderlich.

Auch wenn die Vorschriften auf den ersten Blick nicht besonders wichtig erscheinen – sind sie nicht umgesetzt, kann es für den Online-Anbieter teuer werden. So kann in bestimmten Fällen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden (vgl. § 12 TDG, § 9 TDDSG). Viel gefährlicher ist allerdings das Risiko einer Abmahnung. Stefan Münz, Autor von Selfhtml, dem bekanntesten deutschen HTML-Kompendium, sieht es recht drastisch (http://de.selfhtml.org/projekt/recht.htm):

„Zuerst kamen die Idealisten, dann die Prokuristen, und zuletzt die Juristen ins Web. Was zuerst ein Paradies für Freaks war, wurde dann ein Paradies für Investoren, und schließlich ein Paradies für freiherrliche Serienbriefe. „Abgesahnt durch abgemahnt“ war das Motto […]“

Schon mit der Einführung der umfangreichen Informationspflichten des Teledienstegesetzes wurden die einfachen Recherchemöglichkeiten so manchem Anbieter zum kostspieligen Verhängnis. Denn eine fehlerhafte Umsetzung der Regelungen ist relativ leicht zu entdecken: Fehlen auf der Website bestimmte Pflichtinformationen oder sind diese nur schwer zu finden, liegt oft schon ein Verstoß vor, der eine Abmahnung rechtfertigt. Inzwischen ist das gezielte Durchforsten von Websites nach Rechtsverstößen an der Tagesordnung. Der Online-Newsdienst Heise berichtete bereits 2003 über eine Massenabmahnung im Glücksspiel-Bereich (http://www.heise.de/newsticker/meldung/34486).

Vorsicht: Viele der internetrechtliche Pflichten gelten auch für ausländische Anbieter. Es ist nicht immer Voraussetzung, dass der Online-Anbieter seinen Sitz in Deutschland hat; teilweise genügt es, wenn ausländische Anbieter ihr Angebot gezielt auf den deutschen Markt richten.

Fazit: Wer sich mit einem fehlerhaften Online-Angebot ins juristische Sperrfeuer stellt, muss damit rechnen, dass es ihn früher oder später erwischt.