EU-Generalanwalt Albers machte in seinem Schlussantrages deutlich, dass von einem Buchmacher, der in einem EU-Mitgliedsstaat schon einmal ein Buchmacher-Lizenzverfahren durchlaufen hat, keine besonderen Gefahren ausgehen:
„Den möglicherweise vom Veranstalter ausgehenden Gefahren kann durch Kontrolle bei der Zulassung unter ggf. einer Überwachung der Betätigung begegnet werden. Wenn ein Sportwettveranstalter eines anderes Mitgliedstaates die dort geltenden Bedingungen erfüllt, dann sollte dies den mitgliedstaatlichen Stellen des Mitgliedstaates der Dienstleistungserbringung (Anm.: z. B. Deutschland) genügen und sie sollten dies als hinreichende Gewähr für die Integrität des Veranstalters gelten lassen.“
In der von der Kanzlei Hambach & Hambach erwirkten Entscheidung vom 8. September 2005 betont die 10. Kammer des VG Stuttgart folgendes: Eine Ordnungsbehörde, die den Betrieb eines in der EU lizenzierten privaten Sportwettunternehmens sofort vollziehbar untersagen möchte, muss zur Rechtfertigung konkrete Gefahren für das Allgemeinwohl nachweisen. Das VG Stuttgart führt diesbezüglich aus:
„Soweit die Antragsgegnerin (Anm: Ordnungsbehörde) in ihrer Verfügung zur Begründung der sofortigen Vollziehung weiter pauschal ausführt, dass durch die Tätigkeit des Antragstellers weiterhin von einer Gefährdung, insbesondere der lndividualrechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz und Vermögen der betroffenen Spieler, auch schutzwürdiger Jugendlicher auszugehen sei, welchen der freie Zutritt und jederzeitige aktive Teilnahme am – illegalen – Glücksspiel ermöglicht wird, wird dies zur Begründung der Strafbarkeit des Verhaltens des Antragstellers herangezogen.“
Zum Gefährdungspotential von privaten – im Vergleich zu staatlichen – Sportwettanbietern führt das Gericht aus:
„Darüber hinaus handelt es sich hierbei (Anm.: o.g. Gefährdung der Individualrechtsgüter) lediglich um allgemeine Gefahren, die in gleicher Weise bei Wetten bestehen, die von konzessionierten Unternehmen veranstaltet werden. Die Gefährdung hängt nicht davon ab, wem die Spielgewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen werden, übermäßig hohe Verluste zu vermeiden. Konkrete Verstöße etwa gegen Jugendschutzvorschriften, Unregelmäßigkeiten beim Spielbetrieb oder an Gewinnauszahlungen hat die Antragsgegnerin nicht festgestellt. Bei dieser Rechtslage fällt eine Abwägung der Interessen daher zugunsten des Antragstellers aus. Denn bei Vollziehung der Verfügung besteht die Gefahr einer erheblichen und irreparablen Grundrechtsverletzung zumindest des Art. 2 Abs. 1 GG des Antragstellers.“
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung werden künftig deutsche Ordnungsbehörden viel sorgfältiger prüfen müssen, ob sie gegen im EU-Ausland lizenzierte Buchmacher in Deutschland vorgehen. Falls die Behörden nicht beweisen können, dass das private Sportwettenunternehmen – im Vergleich zum staatlichen Anbieter ODDSET – unzuverlässig geführt wird, dürfen die Behörden nach Ansicht des VG Stuttgart – jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im nächsten Jahr – keine repressiven Maßnahmen gegen derartige Anbieter vornehmen.
Die Hoffnung des staatlichen Sportwettenanbieters ODDSET (sowie der Anbieter mit „DDR Lizenz“), das Geschäftspotential der WM 2006 für sich allein zu nutzen, schwindet zusehends. Wenn am 09.06.2006 in der Allianz-Arena in München die FIFA WM 2006 angepfiffen und damit der Kampf des Vize-Weltmeisters Deutschland um die WM-Krone beginnt, werden zahlreiche private Sportwettenanbieter um die Gunst der WM-Fans kämpfen und gemeinsam mit den staatlichen Anbietern das Sportwettfieber entfachen. Die Umwälzung des deutschen Sportwettmarktes steht nicht bevor – sie hat bereits begonnen.
Wichtiger (Warn-)Hinweis: Bevor ausländische Sportwettanbieter den deutschen Markt betreten, müssen sie eine Vielzahl deutscher Vorschriften beachten bzw. ihr Unternehmen auf einen rechtskonformen Kurs bringen. Falls eine sorgfältige (Rechts-)Vorbereitung unterbleibt, kann es die Anbieter kalt erwischen, indem sie mit wettbewerbsrechtlichen Angriffen seitens der Konkurrenz oder gar mit strafrechtlichen Verfahren überzogen werden.