VG Sigmaringen: Eilrechtsschutz für Sportwettangebot innerhalb einer Gaststätte

Rechtsanwalt Peter Aidenberger
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 18.12.2013 (1 K 1976/13) der dortigen Antragstellerin Eilrechtsschutz gewährt, nachdem ihr das Regierungspräsidium Karlsruhe (RP) die Sportwettvermittlung innerhalb ihrer konzessionierten Gaststätte, in der auch Geldgewinnspielgeräte betrieben werden, untersagt hatte. Der Beschluss erging ohne Auflagen. Das RP untersagte die Tätigkeit in dieser Betriebsstätte, da die erforderliche Erlaubnis fehle und nach dem GlüÄndStV und dem Ausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LGlüG) die Tätigkeit der Sportwettvermittlung innerhalb einer Gaststätte auch nicht erlaubnisfähig sei (Trennungsgebot nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 des LGlüG).

Das VG führt aus: „Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage hält es die Kammer aber für offen, ob § 20 Absatz 1 Nr. 5 LGlüG europarechtskonform ist, so dass sie derzeit die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage als offen ansieht.“
Dabei stellte das VG im Weiteren fest, dass das Unionsrecht auch einschlägig sei, was die Antragsgegenerin bestritten hatte. Diese verwies darauf, es handele sich um eine reine Vertriebsnorm. Ein Eingriff in die Dienst- und Niederlassungsfreiheit wird durch das Gericht aber zu Recht angenommen. Des weiteren führt das VG aus: „Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glückspielsektor bedürfen einer Rechtfertigung durch zwingende Allgemeinwohlinteressen … Ob der hier streitgegenständliche Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit nach den genannten Grundsätzen gerechtfertigt werden kann, erscheint nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offen.“

Allerdings benennt das Gericht dann konkrete Argumente, die auf eine mangelende Rechtfertigung hindeuten. So heißt es: „Es bestehen bereits Zweifel an der Erforderlichkeit des Trennungsgebotes in § 20 Absatz 1 Nr. 5 LGlüG, … Weiterhin bestehen Zweifel im Hinblick auf die Kohärenz des Systems zur Bekämpfung der Spielsucht im allgemeinen und im Hinblick auf das Verbot des Betriebs von Wettvermittlungsstellen (mit Sportwetten) in Gaststätten, … Davon abgesehen ist hier auch problematisch, dass innerhalb von Baden-Württemberg eine Ungleichbehandlung zwischen Annahmestellen, die nur Sportwetten des staatlichen Anbieters vermitteln (vgl. § 13 Abs. 4 und § 20 Abs. 7 LGlüG), und sonstigen Anbietern von Sportwetten (Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 20 LGlüG) stattfindet.“

Das Gericht gewährt Eilrechtsschutz auch nicht nur unter Auflagen, zum Beispiel hinsichtlich des gleichzeitigen Betriebes von Geldgewinnspielgeräten und des Angebotes von Live-Wetten. Das Gericht hierzu: „… sieht die Kammer jedoch bewusst ab, weil im Falle der Europarechtswidrigkeit des Trennungsgebotes des § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG das gesamte diesbezügliche Regelungssystem der §§ 13 und 20 LGlüG europarechtswidrig sein dürfte und daher keine Anwendung finden könnte.“

Zuvor hatten bereits die Verwaltungsgerichte Köln, Düsseldorf und Arnsberg im Hinblick auf ähnliche Regelungen in NRW dort betroffenen Sportwettvermittlern Eilrechtsschutz gewährt.

Gegen den Beschluss steht dem Land das Rechtsmittel der Beschwerde zum VGH BW zu.