Landgericht Bielefeld: Durchsuchung von Sportwettvermittlungsbüros war rechtswidrig

Rechtsanwalt Robert Dübbers

Teichsheide 17
D - 33609 Bielefeld
Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 21. Februar 2005 hatte die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 01.04.2005 zwei Bielefelder Sportwettvermittlungsbüros durchsuchen lassen. Der betroffene Wettvermittler legte gegen die Durchsuchung Beschwerde ein, der jedoch das Amtgericht zunächst nicht abhalf.

Das Landgericht Bielefeld fand dann aber deutliche Worte. Es führt aus:

„Die Beschwerde gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 21. Februar 2005 ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Auch wenn der Beschuldigte durch die Anordnung vom 21. Februar 2005 nicht mehr beschwert ist, weil sie bereits vollzogen wurde, ist seine Beschwerde wegen der mit einer Durchsuchung verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriffe und der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 96, 27; BGH NStZ 2000, 154) zulässig.

Sie ist auch begründet. Insoweit kann dahinstehen, ob die durch den Beschuldigten betriebene Vermittlung von Sportwetten tatsächlich den Tatbestand des § 284 StGB verwirklicht. Denn die Anordnung vom 21. Februar 2005 war in jedem Fall unverhältnismäßig. Sie war zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Beweismitteln, namentlich von in den Geschäftslokalen ausliegenden Tippzetteln sowie von Computern mit einer Verbindung zu der in Österreich ansässigen Firma *** dienen. Derartiger Beweismittel bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Dass der Beschuldigte in seinen Internet-Cafés Kunden die Möglichkeit bietet, Geld auf die Ergebnisse sportlicher Ereignisse zu wetten, war aus dem bei dem Ordnungsamt der Stadt *** anhängigen Verwaltungsverfahren hinlänglich bekannt. Der Beschuldigte selbst hatte diesen Sachverhalt von Anfang an eingeräumt und an der Aufklärung der weiteren Einzelheiten aktiv mitgewirkt. Aus diesem Grund bestanden zwischen dem Ordnungsamt und dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Meinungsverschiedenheiten über den tatsächlichen Sachverhalt, sondern lediglich darüber, ob er für seine Tätigkeit einer Erlaubnis bedurfte.

Vor diesem Hintergrund war eine Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschuldigten mit dem Ziel Beweismittel für die ohnehin von ihm eingeräumte Tätigkeit aufzufinden, nicht erforderlich und deswegen unverhältnismäßig.“

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Dass das Landgericht mit seiner Einschätzung richtig liegt, zeigt sich auch in dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen inzwischen eingestellt hat.

LG Bielefeld, Beschluss vom 10. Juni 2005 – Qs 276/05 II